Unternehmer dürfen keinen Druck zur Wahlentscheidung aufbauen

Große Unternehmen positionieren sich gegen AfD / Arbeitsrechtler: Kündigung aufgrund der Wahl einer bestimmten Partei nicht erlaubt / Politischer Druck durch Arbeitgeber kann „strafbare Wählerbestechung“ sein

17. Mai 2024
Berlin.
(multipolar)

Arbeitgeber dürfen ihren Angestellten nicht vorschreiben, wen sie wählen. Eine Kündigung aufgrund der Wahl einer bestimmten Partei sei nicht erlaubt, sagte Prof. Dr. Michael Fulrott dem Online-Portal Legal Tribune Online (LTO). Nach Aussage des Fachanwalts für Arbeitsrecht dürften Unternehmen „ihre Werte beschreiben und formulieren, dass die politischen Ziele einer konkreten Partei nicht vereinbar sind mit denen des Unternehmens“. Nicht erlaubt sei, einen Druck zur konkreten Stimmabgabe aufzubauen. Dies könnte laut Fulrott je nach Wortlaut sogar eine „strafbare Wählerbestechung nach § 108b Strafgesetzbuch sein“. Gegenüber t-online.de hat der Berliner Arbeitsrechtler Alexander Bredereck darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer bei der Frage nach der Wahlentscheidung durch den Arbeitgeber lügen dürfe. Eine Frage nach der politischen Ausrichtung könne den Arbeitnehmer diskriminieren.

Zuvor hatten beispielsweise die Vorstandsvorsitzenden von Bertelsmann und Evonik sowie der Unternehmer Reinhold Würth Stellung gegen die AfD bezogen, vor deren Wahl gewarnt oder gesagt, die Partei passe nicht zu den Werten des Unternehmens. Auch der Diakonie-Präsident Rüdiger Schuch hatte sich Ende April in einem Interview gegen die Beschäftigung von AfD-Unterstützern ausgesprochen. „Wer die AfD aus Überzeugung wählt, kann nicht in der Diakonie arbeiten“, sagte Schuch. Die AfD-Politiker Beatrix von Storch erstattete nach eigenen Angaben Anzeige aufgrund von Wählernötigung.

Eine Grenze für die Meinungsfreiheit im Betrieb stellt laut Arbeitsrechtler Fuhlrott die potentielle „Störung des Betriebsfriedens“ dar. Wer beispielsweise fremdenfeindliche Parolen ausspreche, für den könnte es kritisch werden. „Es kommt dann aber auf die konkrete Formulierung und den Kontext an“, sagt der Jurist. Er macht einen Unterschied zwischen der Meinungsäußerung in der Mittagspause und einem Affront während der Zusammenarbeit. Wer seine Arbeitsleitung erbringe, bei dem sei unerheblich, was er in seiner Freizeit ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis mache. Wahlwerbung im Unternehmen sei verboten und könne zur Abmahnung und bei Wiederholung zur Kündigung führen. Arbeitgeber im öffentlichen Dienst dürfen von ihren Angestellten Verfassungstreue verlangen, weil sie zur Neutralität verpflichtet sind.

Für Beschäftigte bei einem kirchlichen Träger wie der Diakonie gilt das Kirchenarbeitsrecht, bei dem es gesteigerte Loyalitätspflichen gegenüber dem Arbeitgeber gibt, stellt Fulrott gegenüber dem ZDF klar. „Kirchenfeindliche Betätigungen, die christlichen Werten zuwiderlaufen, können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer beispielsweise vertritt, dass alle Flüchtlinge aus Deutschland verschwinden sollen oder wer Behinderte als Menschen zweiter Klasse ansieht, riskiert seinen Arbeitsplatz.“ Nach den Aussagen des Diakonie-Präsidenten zur Wahl der AfD, sagte eine Sprecherin: „Die Diakonie ist parteipolitisch neutral und gibt keine Wahlempfehlungen ab. Sie warnt jedoch vor der Unterstützung von politischen Kräften, die sich gegen ein christliches Menschenbild und die freiheitlich-demokratische Grundordnung unseres Landes richten – egal, aus welcher politischen Richtung.“

Hinweis zum Urheberrecht: Multipolar-Meldungen können frei von anderen Portalen übernommen werden. Bedingung einer Übernahme ist die Nennung der Quelle und die Einbettung des Originallinks. Textliche Ergänzungen oder andere inhaltliche Veränderungen der Originalmeldung müssen durch einen separaten Hinweis an die Leserschaft kenntlich gemacht werden.