Bild: Screenshot Kaiser TV

Der kafkaeske Prozess gegen C. J. Hopkins

Der in Berlin lebende US-Autor C. J. Hopkins steht wegen eines Bildes, das die Grundrechtsbeschränkungen der letzten Jahre als faschistoid darstellt, bald auch in zweiter Instanz vor Gericht. Sein Buch ist auf intransparente Weise aus dem Buchhandel verschwunden.

RALF HUTTER, 21. Februar 2024, 2 Kommentare, PDF

C. J. Hopkins ist Ende Januar in erster Instanz vom Landgericht Berlin freigesprochen worden, aber gelöst wirkte er am Tag des Urteils nicht. „Ich bin wütend, dass ich hier sein muss“, so der 62-Jährige US-Amerikaner. Der Autor von Essays, Theaterstücken und Romanen ist seit August 2022 mit einer direkten und indirekten Zensurmaschinerie konfrontiert, die ihresgleichen sucht. Tausende Euro habe er deswegen ausgeben und Monate an Arbeit investieren müssen, sagte er in der Gerichtsverhandlung.

Angeklagt wurde er wegen zweier Tweets mit dem Umschlagbild seines 2022 erschienenen Buches „The Rise of the New Normal Reich“ (Der Aufstieg des Neuen-Normal-Reichs), wobei das Wort „Reich“ auf Englisch für den Nationalsozialismus steht. Das Buch selbst wurde nicht inkriminiert, was einer der mysteriösen Aspekte des Kampfes verschiedener Akteure gegen den Autor ist.

Politisches Klima nach 9/11 ließ ihn aus den USA auswandern

Schon in den USA hatte Hopkins sich literarisch und politisch betätigt. Aus dem Süden des Landes kommend, war er eine Zeit lang in der politisch-künstlerischen Szene New Yorks aktiv, wie ein Artikel des Magazins The Atlantic festhält, der eine intellektuelle Charakterisierung des Antikapitalisten und Antifaschisten liefert. Weil eines seiner Theaterstücke in Deutschland großen Erfolg hatte und er sich im politischen Klima der USA nach den Terrorangriffen vom 11. September 2001 nicht mehr wohlfühlte, zog er nach Berlin. Seine publizistische Tätigkeit entfaltete er auch online unter „Consent Factory“ (Zustimmungsfabrik), ironisch angelehnt an das berühmte medienkritische Buch von Edward S. Herman und Noam Chomsky mit dem Titel „Manufacturing Consent“ (Zustimmung herstellen) von 1988. Auch auf Twitter meldete er sich unter diesem Namen zu Wort.

Dort machte er sich dann am 24. und 27. August 2022 höchst unbeliebt, indem er gegen die mit dem Infektionsschutz begründeten Grundrechtsbeschränkungen agitierte – wie er es schon seit deren Beginn getan hatte. Jemand meldete die Tweets bei dem dem hessischen Innenministerium unterstehenden Portal „HessenGegenHetze“, das die Meldung ans Bundeskriminalamt weiterleitete. Doch der Staat blieb nicht Hopkins‘ einziger Gegner. Schon am 29. August erhielt er von Twitter die Nachricht, dass diese Tweets in Deutschland nicht mehr angezeigt würden. Der Autor hat die inkriminierten Kurznachrichten später als Bilddateien wiederveröffentlicht.

Aufhänger der juristischen Verfolgung waren nicht die gegen Maskenpflichten gerichteten Texte der Tweets, sondern das beide Male hinzugefügte Bild. Dort ist, wie auf seiner Essaysammlung zum Aufstieg der „neuen Normalität“, ein weißer medizinischer Mund-Nasen-Schutz abgebildet, unter dem schemenhaft ein Hakenkreuz zu sehen ist.

Wann ist ein Hakenkreuz erlaubt?

Angeklagt war Hopkins nun wegen Verstoßes gegen die Paragrafen 86, Absatz 1, Satz 4 und 86a, Absatz 1, Satz 1, Variante 1 des Strafgesetzbuches. Beide bestrafen die Verbreitung von Propagandamitteln, beziehungsweise Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, wobei sich einer explizit auf die Nazis bezieht.
Nun können auch Laien wissen, dass vom Hakenkreuz immer wieder zu kritischen Zwecken Gebrauch gemacht wird, und dass es deshalb eine Regelung geben muss, die das erlaubt. Die findet sich in Absatz 4 von Paragraf 86, der lautet:

„Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.“

Nazi-Vergleiche sind Alltag in Deutschland

In der Gerichtsverhandlung bezog Hopkins sich auf den zweitgenannten Ausnahmefall, die Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen. Er wollte nämlich „die Leute vor einer neuen Form von Totalitarismus warnen“. Der Nationalsozialismus sei ein Totalitarismus des 20. Jahrhunderts gewesen, nun drohe ein neuer. In Deutschland würden immer wieder heutige politische Akteure mit Nazis verglichen, also dürfe er das ebenfalls.

Hopkins, der als US-Südstaatenkind noch inmitten des legalen staatlichen und gesellschaftlichen Rassismus‘ gelebt hatte, legte dann folgende Analyse vor: Die NSDAP sei durch Wahlen in die staatlichen Institutionen gekommen und habe ihre sofortige Politik der Entrechtung und der Machtkonzentration auf die Regierung und den Präsident auf Gesetze und die Verfassung gestützt. „Deshalb denke ich, dass ich Maßnahmen, die vom Bundestag beschlossen werden, mit Maßnahmen des 20. Jahrhunderts vergleichen darf, wenn sie mir autoritär vorkommen“, folgerte er.

Damit reagierte der Angeklagte auf einen internen Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2023, der zwar nicht in den Strafbefehl gegen ihn Eingang gefunden hatte, auf den er aber in der Ermittlungsakte gestoßen war. Dort ist zu lesen:

„Durch das konkrete Verwenden des Hakenkreuzes setzt der Beschuldigte die Maßnahmen der Krisenbewältigung der Jahre 2020-2022, die innerhalb rechtsstaatlicher Verfahren zustande kamen und von und durch demokratisch legitimierte Institutionen erlassen und vollzogen wurden, pauschal mit den diktatorischen Methoden des NS-Regimes gleich und leistet somit – unabhängig von seiner Absicht – einer Normalisierung nationalsozialistischen Gedankenguts und Handlungen Vorschub. Aus Sicht eines*r Dritten werden die Verbrechen des Nationalsozialismus durch die Gleichsetzung alltäglich und verlieren ihre im Grundgesetz wie in der Rechtsordnung angelegte exzeptionelle Stellung.“

Demgegenüber warf Hopkins‘ Anwalt Friedemann Däblitz in seinem Schlussplädoyer die Frage auf: „Wer entscheidet, ob es verfassungsfeindliche Bestrebungen gibt? Der Verfassungsschutz untersteht der Regierung.“ Also müsse jeder Mensch das Recht haben, seine eigene Analyse zu veröffentlichen, wenn er der Meinung ist, dass die Regierung sich gegen die Verfassung richtet und Parallelen zu den Nazis zeigt. Zudem sei hier die Kunstfreiheit berührt, die es verbiete, einzelne Elemente eines Kunstwerks – in diesem Fall das Hakenkreuz – isoliert zu betrachten.

Auch für den Staatsanwalt ist Hopkins Nazigegner

Diese Betrachtung war der springende Punkt. Dass Hopkins ein Nazi-Gegner ist, bezeichnete nämlich selbst der anwesende Staatsanwalt als „klar“. Es ging ihm auch „nicht so sehr“ um den Vergleich der jüngsten Grundrechtseinschränkungen mit denen der Nazis, sondern um den Effekt des von Hopkins veröffentlichten Bildes. „Letztendlich geht es um die Frage, ob sich auf Anhieb ergibt, dass auf eine Gegnerschaft des Autors gegen den Nationalsozialismus zu schließen ist“, hielt der Staatsanwalt fest.

Diese Frage führte zu einer bemerkenswerten Diskussion: „Für mich ist das Hakenkreuz eher vorne drauf, als dass es durchscheint“, bekundete Richterin Peck, nachdem sie das anstößige Bild groß per Beamer an die Wand geworfen hatte, woraufhin Hopkins betonte, er würde nie ein Bild veröffentlichen, in dem ein Hakenkreuz auf etwas draufgedruckt ist, sondern es gehe hier um den Aspekt der Verhüllung. Der Staatsanwalt lieferte zu dieser Diskussion in seinem Schlussplädoyer eine Argumentation, für die es nicht nur in der Rechtswissenschaft den Begriff „Rabulistik“ (Wortklauberei) gibt. Er fand nämlich, dass „nicht erst beim Lesen des Bildtextes oder bei der Reflexion“, „nicht erst auf der zweiten oder dritten Ebene“ klar werden müsste, was der Autor mit seinem Bild aussagen will. Hier seien „weitere kognitive, nicht ganz schwierige, aber auch nicht ganz unwesentliche Gedanken“ nötig, um Hopkins‘ Botschaft zu verstehen. All das trug der Staatsanwalt völlig leidenschaftslos vor, und nutzte dabei tautologische Formulierungen wie „kognitive Gedanken“. Er fügte hinzu: „Es hätte gereicht, das Hakenkreuz im Text anzusprechen.“

In dieser Sichtweise hat die Menschheit Satire und politische Kritik in grafischer Form nicht nötig. Zumal die ja bisweilen nicht sofort verständlich ist, sondern Reflexion erfordert, ein Denken auf mehreren Ebenen. Das wirft die Frage auf, von welchem Bildungsniveau in diesem Land die Staatsanwaltschaft ausgeht.

Die Richterin beendete die Bildanalyse mit ihrem ohne Bedenkzeit verkündeten Freispruch, in dem sie festhielt: „Wenn man sich auch nur ansatzweise eine Minute Gedanken macht“, sei angesichts der geposteten Grafik klar, dass der Angeklagte damit eine „innere Distanziertheit“ zum Nationalsozialismus ausdrücken will.

Vorwurf der politischen Justiz taucht immer wieder auf

Somit legt auch die mündliche Urteilsbegründung die Frage nahe: Hat die Staatsanwaltschaft Hopkins aus politischen Gründen angeklagt? Übrigens machte der Staatsanwalt in seinem Abschlussplädoyer einen kleinen Rückzieher, indem er nur noch 30 Tagessätze als Strafe forderte, während es im Strafbefehl, gegen den Hopkins Widerspruch eingelegt hatte, noch 60 Tagessätze gewesen waren, wobei ein Tagessatz von 60 Euro zugrundegelegt wurde. Der Vorwurf der politischen Justiz gegen einen Regierungskritiker trifft aber nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch eine ganze Reihe weiterer Behörden. Angestoßen wurde das Ermittlungsverfahren von Hessens „Cyber Competence Center“, übernommen wurde es vom Bundeskriminalamt, den Strafbefehl hatte das Landgericht Berlin geschickt.

Offiziell ist politische Justiz verboten, aber praktiziert wird sie immer wieder, und gerade die Grundrechtseinschränkungen der letzten Jahre haben sie stark aufblühen lassen. Dabei wurde die Justiz bisweilen in den direkten politischen Kampf – also nicht nur in die tägliche Durchsetzung von Regierungsbeschlüssen – eingebunden, oder machte sich dem freiwillig dienstbar.

Dabei ist zunächst eine Unterscheidung wichtig. Ein Gericht prüft die Anklage einer Staatsanwaltschaft. Somit scheitert die politische Justiz eventuell vor Gericht, aber Ermittlungs- und Gerichtsverfahren können schon allein durch ihre Durchführung den Verdächtigten öffentlich schaden, was für die politische Gegenseite ein Nutzen ist.

Nun gibt es da schon ein grundsätzliches Problem, über das nicht viel geredet wird: Deutschlands Staatsanwaltschaften gelten als nicht unabhängig genug. 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass sie wegen ihrer potenziellen politischen Gesteuertheit nicht so einfach europäische Haftbefehle ausstellen dürfen. Sprich: In den anderen europäischen Ländern sind die Staatsanwaltschaften unabhängig(er).

Relativ leicht haben es Staatsanwaltschaften, bei Gericht Durchsuchungsbeschlüsse zu erwirken. Vielleicht liegt das daran, dass die Gerichte da noch nicht die Gegenseite hören, aber das darf keine Entschuldigung sein. Sinnbildlich ist jedenfalls, dass Europas größte Staatsanwaltschaft, die Berliner, ihren Sitz im Gebäude des Landgerichts hat). Razzien bei politisch aktiven Menschen, die nachträglich von einem anderen Gericht für unrechtmäßig erklärt werden, sind nicht ungewöhnlich.

Staatsanwaltschaften werden also manchmal gerichtlich zurückgepfiffen, aber auch die Gerichte sind nicht frei von politischen Motiven (zumal es stets Gerichte sind, die Durchsuchungsbefehle ausstellen). Es ist ein grundsätzliches Problem: Menschen machen sich oft nicht bewusst, dass etwas, das sie für normal oder offensichtlich halten, nicht so eindeutig ist, und ihre Sichtweise somit politisch geprägt ist.

Corona-Zeit veränderte den Handlungsrahmen

Die Anwältin Jessica Hamed hielt schon im Februar 2021 in einem Interview als Erfahrung aus Klagen gegen Corona-Verordnungen fest: „Fast jede Gerichtsentscheidung zitiert das RKI als letzte, unanfechtbare fachliche Instanz.“ Das darf eigentlich nicht sein, schon gar nicht als Massenphänomen, denn das Robert-Koch-Institut ist eine Unterbehörde des Gesundheitsministeriums und somit Teil der Exekutive. Wenn sich reihenweise Gerichte weigern, so eine Behörde in Grundrechtsfragen zu kontrollieren, dann gilt die Gewaltenteilung nicht mehr – und so war es, wie Hamed berichtete:

„Nachdem keines der Gerichte bereit war, sich mit unserer Kritik an den Ausführungen des RKI auseinanderzusetzen, habe ich für eine Mandantin – leider erfolglos – ein Verfahren gegen das RKI geführt.“

Und dann war da noch der Fall des Weimarer Familienrichters Christian Dettmar. Er musste 2021 ein Verfahren wegen Rechtsbeugung, einschließlich Hausdurchsuchungen, über sich ergehen lassen, weil er zwei Schulen untersagt hatte, eine Maskenpflicht für Kinder anzuordnen – während die vorherrschende Rechtsmeinung (die dann auch gerichtlich die Oberhand behielt) so einen Schritt nur einem Verwaltungsgericht gestattet. Oliver García, Geschäftsführer des großen juristischen Informationsportals dejure.org veröffentlichte im Juni 2021 eine Bestandsaufnahme dieses Falls. Er betonte:

„Es wäre abenteuerlich, wenn die Staatsanwaltschaft Erfurt allein aufgrund einer abweichenden Bewertung einer nicht durch ständige Rechtsprechung oder höchstrichterliche Entscheidung geklärten Rechtsfrage eine Durchsuchung beantragen würde.“

Er zitierte dann aus einer öffentlichen Stellungnahme, dass die Staatsanwaltschaft genau das tat, und analysierte, die Razzia aufgrund einer unliebsamen Zuständigkeitserklärung des Richters „kann gar keinen anderen Effekt – und eigentlich auch Zweck – haben, als die Richterschaft (zumindest in Thüringen) dahin einzuschüchtern, eine solche Meinung nicht zu vertreten. Dies ist greifbar rechtswidrig“. Im April 2023 veröffentlichte das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte eine noch längere Abhandlung über die Instrumentalisierung des Repressionsapparats gegen den mittlerweile verurteilten Richter Dettmar.

García machte in diesem Zusammenhang zwei interessante Anmerkungen. Zum einen hatte Thüringens Justizminister zwei Jahre vorher „in einer Krisensitzung zusammen mit dem Generalstaatsanwalt und der örtlichen Staatsanwaltschaft entschieden, dass ein Ermittlungsverfahren gegen das ‚Zentrum für politische Schönheit‘ eingestellt wird und der ermittelnde Staatsanwalt gemaßregelt wird“. Das zeigt den politischen Einfluss auf die Justiz (der im Fall Dettmar entweder gegen den engagierten Richter, oder zumindest nicht zu seinen Gunsten ausgeübt wurde). Zum anderen wies García auf offensiv politisch vorgehende Gerichte hin:

„In der aufgeheizten Stimmung, die aufgrund des Weimarer Beschlusses mancherorts entstanden ist, sind einige Familienrichter auf die Idee verfallen, von der Abwehr in den Angriff überzugehen.“

Sie erlegten nämlich Menschen horrende Geldstrafen auf, die in irgendeiner Weise mit Gerichtsanträgen Kinder vor Grundrechtseinschränkungen schützen wollten. Schon am 6. Mai 2020 hatte García als ersten Eindruck des Corona-Diskurses festgehalten:

„Während Virologen und Epidemiologen noch das Mutationspotential des Coronavirus erforschen, haben es das Virus und der Journalismus Hand in Hand vollbracht, allein aufgrund der Suggestionskraft des ersteren und der Deutungsmacht des letzteren den juristisch-politischen Handlungsrahmen zu mutieren und an seiner Stelle eine mediale Parallelwirklichkeit aufzubauen.“

Bemerkenswert an dieser Feststellung ist nicht nur die vergleichsweise frühe Hellsichtigkeit des Autors, sondern auch, dass ein nicht als politischer Aktivist bekannter Jurist in einer fundamentalen Justizkrise das Adjektiv „juristisch-politisch“ verwendet und damit die offizielle kategorische Trennung von Justiz und Politik dementiert. Am grundrechtlichen „Handlungsrahmen“ änderte sich ja nichts.

Richterin tadelt Hopkins trotz Freispruch

Die politische Aufladung eines Gerichts aufgrund der von García benannten medialen Parallelwirklichkeit wurde auch im Fall Hopkins offenbar. Richterin Peck konnte sich nämlich unmittelbar nach der Verkündung des Freispruchs nicht zurückhalten, den Freigesprochenen zu tadeln. Da der Angeklagte sich explizit gegen Dinge wie die Maskenpflicht gewandt und von zumindest potenziell totalitärer Politik gesprochen hatte, hielt die Richterin ihm vor, dass er „vielleicht selbst totalitäre Gedanken“ verfolge, denn „die Leute haben sich von der Wissenschaft überzeugen lassen und es ging vielleicht auch um Rücksichtnahme“. Mit Rücksichtnahme erklärte sie auch das von Hopkins angeprangerte Befolgen von Befehlen. Dass die Regierung gelogen habe, sei „ein subjektiver Eindruck“ Hopkins‘. Sie schloss mit der Aussage:

„Ihre Ausführungen waren ideologisches Geschwurbel, aber das ist nicht strafbar.“

Damit überschritt die Richterin ihre Kompetenzen und zeigte das erwähnte Problem auf, dass Gesetze immer von Menschen angewandt werden, deren oft unreflektiertes Verständnis davon, was normal und angemessen ist, ihre fachliche Arbeit beeinflusst. Eine Richterin hat normalerweise weder besondere medizinische Kompetenzen, noch ist sie zu politischem Tadel befugt, solange die ihr missfallenden Ansichten legal sind. Viele Menschen plaudern gern auch mit Fremden über Politik, aber niemand will sich von einer Ärztin während einer Behandlung, oder von einem Handwerker während einer Reparatur für seine politischen Ansichten abkanzeln lassen.

Twitter, Amazon und der Buchhandel gegen Hopkins

Doch die Justiz ist nicht Hopkins‘ einziges Problem. Seine beiden inkriminierten Tweets können in Deutschland – oder besser gesagt: von deutschen IP-Adressen aus – nicht mehr gesehen werden, wie Twitter ihm am 29. August 2022 mitteilte. Am Vortag hatte die dem hessischen Innenministerium unterstehende Meldestelle „HessenGegenHetze“ eine Beschwerde gegen die Tweets bei Twitter eingereicht, wie das Ministerium gegenüber Multipolar bestätigt. Dass Twitter die Tweets ohne Prüfung der Rechtslage aus dem Verkehr gezogen hat, überrascht nicht, denn die Zusammenarbeit dieser Plattform mit dem sogenannten „Zensur-Industrie-Komplex“ (ein Begriff, der sich an Ex-US-Präsident Eisenhowers berühmte Rede über den Militär-Industrie-Komplex anlehnt) ist gerade seit ihren vielen Eingriffen in den Corona-Diskurs bekannt.

Das weitaus größere Problem stellt für Hopkins aber der Buchhandel dar. Schon am Nachmittag des 29. August 2022 erhielt er die Nachricht von Amazon, sein aktuelles Buch – dessen Umschlagbild ohne Buchtitel am Vortag Twitter gemeldet worden war – widerspreche Amazons Inhaltsrichtlinien („content guidelines“) für Deutschland und werde dort deshalb nicht mehr verkauft.

In einem Artikel auf seinem Blog, in dem Hopkins andere bei Amazon erhältliche Bücher mit viel deutlicheren Hakenkreuzen als auf seinem abbildet, hat der Autor ans Ende seine Kommunikation mit Amazon in dieser Sache kopiert. Der Online-Gigant geht dabei nicht auf seine Hinweise auf die deutsche Rechtslage ein, sondern bekräftigt schlicht den Verkaufsstopp, der auch für die Niederlande und Österreich gelte. Hopkins hat mittlerweile festgestellt, dass es möglich ist, über ausländische Amazon-Portale das Buch nach Deutschland zu bestellen.

Amazon reagiert nicht auf Anfragen

Wie Amazon auf das damals nicht brandneue Buch aufmerksam wurde, bleibt ein Rätsel. Seine Nachricht an Hopkins kam einen Tag, bevor die Meldung über seine Tweets von Hessen aus ans Bundeskriminalamt ging. „HessenGegenHetze“ habe Amazon nicht kontaktiert, teilt das Landesinnenministerium mit. Offenbar hat entweder die Person, die Hopkins bei dem Meldeportal angeschwärzt hatte, sich auch an Amazon gewandt, oder es gibt eine Schnittstelle zwischen Twitter und Amazon, die sehr schnell arbeitet.

Amazon antwortet dazu nicht. Eine schriftliche Anfrage eine Woche vor Hopkins‘ Gerichtsverhandlung ließ die Pressestelle ebenso unbeantwortet wie eine schriftliche Nachfrage und eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter eine Woche später. Die angegebene Telefonnummer ist mit dem Hinweis „Mobilbox“ versehen – offenbar sind Telefonate nicht erwünscht.

Aber auch im normalen Buchhandel gibt es ein seltsames Problem. Hopkins‘ Buch ist seit langem aus dem „Verzeichnis Lieferbarer Bücher“ verschwunden. Ein Brancheninsider teilt gegenüber Multipolar mit: „Das Buch ist bei keinem der drei Buchgroßhändler in Deutschland gelistet.“

Bei einem Besuch in einem Berliner Buchladen zeigt sich, dass „Zeitfracht“, der größte dieser drei Großhändler, zwei andere von Hopkins‘ Büchern anbietet. Warum bietet „Zeitfracht“ nicht mehr „The Rise of the New Normal Reich“ an, Hopkins‘ jüngstes Buch? Auf diese Frage antwortet der Pressesprecher: „Wir passen unser Sortiment der Gängigkeit und Nachfrage entsprechend an.“ Auf den Hinweis, dass das die Frage nicht beantwortet, kam keine Antwort mehr.

Niemand war es, niemand weiß etwas

Die Staatsanwaltschaft, das Bundeskriminalamt und die Berliner Polizei teilen auf Multipolar-Anfrage mit, dass sie keine Schritte gegen die Verbreitung des Buches unternommen haben. Hopkins hatte eine Woche nach seinem Gerichtstermin bei seinem USA-basierten Vertrieb Ingram angefragt und wurde dort an Ingrams deutschen Partner BoD verwiesen. Der Autor veröffentlicht seine Bücher über ein On-Demand-Modell, das heißt: Sie werden erst gedruckt, wenn sie bestellt werden. BoD gehört dem Großhändler Libri. Bei beiden war keine Erklärung zu diesem Fall zu bekommen.

Der juristische Fall ist ebenfalls noch nicht geklärt, denn die Staatsanwaltschaft hat Hopkins‘ Freispruch mittlerweile angefochten.

Vielleicht hat C. J. Hopkins jetzt die Chance, als Romanautor der Kafka des 21. Jahrhunderts zu werden. Für eine Geschichte über einen Menschen, der sich unheimlichen Institutionen gegenübersieht und unter unklaren Vorwürfen seitens unklarer Akteure leidet, braucht er nur seine eigenen Erlebnisse zu verarbeiten.

Über den Autor: Ralf Hutter, Jahrgang 1981, ist studierter Soziologe und freier Journalist.

SCHOLLE, 22. Februar 2024, 10:40 UHR

Das Buch ist erhältlich bei Ebay, Amazon.co.uk, Amazon.com, Eurobuch.de, bookshop.org.

ALEXANDER FEIN, 23. Februar 2024, 15:35 UHR

Zunächst möchte ich vorausschicken, dass auch ich wegen einer ähnlich gelagerten Meinungsäußerung von der Ärztekammer Westfalen-Lippe vor dem Verwaltungsgericht Münster verfolgt werde. Ein erstinstanzliches Urteil ist bereits gefällt, nachdem sich die Richterschaft für die vorgetragenen Argumente als völlig taub gezeigt hatte.

Der für mich wesentliche Abschnitt im hier kommentierten Artikel lautet:

" Diese Frage führte zu einer bemerkenswerten Diskussion: „Für mich ist das Hakenkreuz eher vorne drauf, als dass es durchscheint“, bekundete Richterin Peck, nachdem sie das anstößige Bild groß per Beamer an die Wand geworfen hatte, woraufhin Hopkins betonte, er würde nie ein Bild veröffentlichen, in dem ein Hakenkreuz auf etwas draufgedruckt ist, sondern es gehe hier um den Aspekt der Verhüllung. Der Staatsanwalt lieferte zu dieser Diskussion in seinem Schlussplädoyer eine Argumentation, für die es nicht nur in der Rechtswissenschaft den Begriff „Rabulistik“ (Wortklauberei) gibt. Er fand nämlich, dass „nicht erst beim Lesen des Bildtextes oder bei der Reflexion“, „nicht erst auf der zweiten oder dritten Ebene“ klar werden müsste, was der Autor mit seinem Bild aussagen will. Hier seien „weitere kognitive, nicht ganz schwierige, aber auch nicht ganz unwesentliche Gedanken“ nötig, um Hopkins‘ Botschaft zu verstehen. All das trug der Staatsanwalt völlig leidenschaftslos vor, und nutzte dabei tautologische Formulierungen wie „kognitive Gedanken“. Er fügte hinzu: „Es hätte gereicht, das Hakenkreuz im Text anzusprechen.“ (Ende des Zitats).

Die Bediensteten der Justiz gerieren sich hier wie bornierte Kunstkritiker und beleidigte Ästheten, wie Schulmeister, was gleich mehrere Fragen aufwirft. Könnte es sein, dass die Verurteilung deshalb erfolgt ist, weil Herr Hopkins sich geschmacklich aus der Gruppe elitärer Connaisseure ("Jazz-Polizei") ausgeschlossen hat? Und ist das die Aufgabe der Justiz? Wie kommt es, dass die Justizbediensteten sich diese Frage nicht selbst stellen?

Bereits vor der C-Krise wurde ich per Strafbefehl wegen Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zunächst verurteilt, da ich mich unschönerweise entschlossen hatte, eine Einweisung eines Nachbarn nach dem PsychKG ("Zwangseinweisung") anzuregen und auch das notwendige Gesundheitszeugnis im Beisein einer Richterin auszustellen - es gibt eben kein richtiges Leben im falschen, wohl aber ein wahres. Mir wurde anschließend zunächst vorgeworfen, ohne Untersuchung ausgestellt zu haben; als letztes Argument der Staatsanwältin aus Münster für eine Strafbarkeit meines Tuns verblieb dann, dass ich nicht auf einem "Einlageblatt für den unbefangenen Leser" (!) erklärt habe, wie das Zeugnis zustande gekommen sei, obwohl eine Richterin bei seiner Abfassung zugegen war. Mit anderen Worten - es genügte nicht den Ansprüchen der Oberlehrerin aus Münster.

Hier findet sich - wiederum - ein gnostizistisches Denkmuster, mit dem sich bereits der deutsche Philosoph, Mathematiker und u.a. Jurist Gottfried Wilhelm Leibniz am Ende des 17. und Beginn des 18. Jahrhunderts im Rahmen der sog. Theodizee (Gottrechtfertigung) befasst hat, nämlich dass die Infragestellung der Allmacht Gottes anhand der Schlechtigkeit der Welt zwangsläufig zur Frage nach der bestmöglichen Welt führe. Somit werde allerdings zwingend auch die Möglichkeit von alternativen Welten ausgesprochen, deren jeweilige Schlechtigkeit wiederum definiert werden müsse, da gut bzw. schlecht synthetische Eigenschaften seien, die sich nicht „von selbst“ (natürlich) ergeben (Vgl. J. Hörisch, es gibt (k)ein richtiges Leben im falschen, Bibliothek der Lebenskunst, Suhrkamp-Verlag 2003, S.28).

Die Einführung der "Theodizee" hat in meinem Prozeß eine argumentative Lücke gefüllt, und schlussendlich wurde ich aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, also der Ruf des "Halbgottes in Weiß" - passt hier dann doch - wieder hergestellt.

In der Konsequenz aber führt die Nichtbeachtung modallogischer Überlegungen aus der "Theodizee" dazu, dass die erkennenden Juristen in die falsche Richtung fragen, nämlich nach dem besten Zeugnis, der besten Äußerung, der besten Darstellung, und nicht nach dem jeweils schlechtesten, nämlich dem strafbaren Verhalten und den zugehörigen Kriterien fragen. Dies bewirkt letztendlich eine unzulässige da maximale Extension der entsprechenden Rechtsvorschriften, an deren Endpunkt dann der Scharfrichter Geschmacksfragen entscheidet.

Leider beleuchtet der Autor Matthias Guericke auf netzwerkkrista.de die modallogischen Konsequenzen der "Theodizee" ebenfalls nicht ausreichend, wenn er schreibt: "Die Aversion gegen die bildliche Darstellung, die auf Seiten des Gerichts deutlich ist, ist dabei fraglos nachvollziehbar: Bei der Abbildung eines Lagertores mit dem Schriftzug „Impfen macht frei“ wird der Schrecken des Holocausts benutzt, um die eigene Lage zu dramatisieren. Den Holocaust zu instrumentalisieren ist aber nicht nur geschmacklos, sondern abstoßend und vor allem pietätlos gegenüber den Opfern und ihren Nachkommen" (https://netzwerkkrista.de/2023/10/18/verharmlosung-des-holocausts-durch-historische-vergleiche/).

Sollen jetzt wirklich Strafgerichte über Pietätsfragen debattieren? Das ist nur eine der Fragen, die sich aus diesem - meiner Meinung nach besonders fragwürdigen -Textabschnitt ergeben.

In einer (gnostizistischen) Weltsicht, die die Natur für bösartig genug hält, ein Virus zu erschaffen, welches mittels Sprung von der Fledermaus ganze Zivilisationen vernichten kann, gleichzeitig aber das natürliche Immunsystem für schwach genug hält, dass selbst ein Papiertuch vor dem Mund zu einem nachhaltigen Überlebensvorteil führt - und dieses mit missionarischem Eifer den Ungläubigen aufgezwungen wird - da hat die Welt nun wirklich keine Gnade verdient und kriegt sie auch nicht, wie Herr Hopkins erfahren musste.

Ich möchte all diejenigen aufrufen, die ähnliche Probleme mit der Verfolgung von Meinungsäußerungen haben, an der Erstellung eines Argumentationsleitfadens und an Spendenaufrufen mitzuarbeiten, um sich gemeinsam zur Wehr zu setzen. Dazu habe ich eine Mailadresse eingerichtet: meinungistfrei@use.startmail.com

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