Richter des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigten im Juli 2022 die Impfpflicht für Soldaten | Bild: picture alliance/dpa | Jan Woitas

Impfpflicht für Soldaten gescheitert?

Vor gut zwei Wochen wurde ein Beschluss des Truppendienstgerichts Süd bekannt, wonach die für einen Soldaten bestehende Pflicht, sich mit den mRNA-Präparaten behandeln zu lassen, unverbindlich sei, da die gesundheitlichen Risiken nicht absehbar wären. Das Gericht scheint sich damit gegen die Politik, die Rechtslage und das Bundesverwaltungsgericht zu stellen, das im Juli noch ganz anders entschieden hatte. Trifft dies zu? Wie ist die Entscheidung rechtlich einzuordnen? Und welche Auswirkungen hat der Beschluss? Eine Analyse.

RENÉ BOYKE, 28. Oktober 2022, 2 Kommentare, PDF

„Die Gesundheit eines Soldaten ist (...) ein hohes Gut, das, (...), nicht vorschnell durch den Einsatz risikobehafteter, in ihren Langzeitfolgen unkalkulierbarer genbasierter Impfstoffe aufs Spiel gesetzt werden darf.“ (1)

Deutliche Worte. Im Internet (zuerst berichtete der Mediziner Gunter Frank auf Achgut über den Beschluss) wird die Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd (2), einem für die Bundeswehr zuständigen Gericht, teilweise hochemotional geführt. Was sich konkret ereignet hat und wie dies rechtlich zu bewerten ist, tritt dabei allerdings nicht selten in den Hintergrund. Grundlage für ein Verständnis der Entscheidung ist allerdings die Kenntnis des Sachverhalts, der daher nachfolgend kurz vorgestellt werden soll.

Was ist geschehen?

Das Gericht entschied in einem Eilverfahren darüber, ob ein Soldat verpflichtet ist, eine Geldbuße über 2.250 Euro zu zahlen, die ihm wegen Verweigerung der sogenannten Corona-Impfung auferlegt worden war. Dem Soldaten wird von seiner Kompaniechefin zur Last gelegt, den Impfstatus vorsätzlich nicht herbeigeführt zu haben, obwohl er durch schriftlichen Befehl aufgefordert wurde, sich der Behandlung mit den mRNA-Präparaten zu unterziehen. Gegen diese Maßregelung legte der Soldat bei seiner Kompaniechefin Beschwerde ein, welche mit der Begründung zurückgewiesen wurde, der Impfbefehl sei rechtmäßig und verbindlich. Der Soldat hat wiederholt gegen diesen Befehl verstoßen, womit er nach Ansicht der Bundeswehr eine Wehrstraftat sowie ein Dienstvergehen begangen habe.

Gegen die Ablehnung seiner Beschwerde wandte der betreffende Soldat sich an das für ihn zuständige Truppendienstgericht Süd. Er beantragte, die Aufhebung der Disziplinarbuße über 2.250 Euro und die Aussetzung ihrer Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Geldbuße. Zur Begründung seines Antrags legte er zahlreiche wissenschaftliche Studien zur Gefährlichkeit der bisher verwendeten Covid-19-lmpfstoffe vor. Der Soldat drang damit durch und das Gericht setzte schließlich die Vollstreckung der Geldbuße aus, weil es den Impfbefehl vorerst als unverbindlich bewertete.

Die Besonderheiten des vorliegenden Eilverfahrens

Zu einem Eilverfahren ist es in der vorliegenden Sache gekommen, um die Vollstreckung der Geldbuße zu verhindern, denn das Gesetz erlaubt auch die Vollstreckung einer rechtswidrig verhängten Geldbuße. Allerdings hat es so ein Eilverfahren an sich, dass es vom Wesen her auf Geschwindigkeit und nicht auf Genauigkeit angelegt ist. Aus diesem Grund sind diese Entscheidungen nicht dafür geschaffen, einen Dauerzustand herzustellen, sondern lediglich eine vorübergehende Regelung. Folglich ist das letzte Wort ist in diesem Fall noch nicht gesprochen. Es folgt noch ein Hauptsacheverfahren, in dem der Sachverhalt zwar langwieriger aber dafür ausführlich ermittelt wird und somit Grundlage für eine neue Entscheidung bildet.

Der vorliegende Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz ist nur darauf ausgelegt, die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung zu überbrücken. Um im Eilverfahren zu einer schnellen und sachgerechten Entscheidung zu kommen, prognostiziert das Gericht lediglich, wie die Entscheidung in der Hauptsache wohl ausfallen würde. Es folgt dem Muster: Sprechen die bisher bekannten Umstände eher dafür, dass die Geldbuße im Hauptverfahren als rechtmäßig bewertet wird, dann wird es deren Vollziehung im Eilverfahren nicht aussetzen; sprechen die Umstände eher dagegen, dass die Geldbuße rechtswidrig sein wird, dann wird es dem Antrag folgen und die Vollziehung – wie vorliegend – aussetzen.

Wenn sich das Gericht sich also nicht eindeutig zur Rechtswidrigkeit des Befehls äußert, dann liegt das an der Besonderheit des Eilverfahrens und nicht etwa an fehlender Courage. Erst im Hauptsacheverfahren wird endgültig über die Rechtswidrigkeit entschieden.

Die Rechtslage und die Entscheidung des Gerichts

Wer einen Blick ins Gesetz wirft, der wird feststellen, dass für Soldaten durchaus die Pflicht (3) besteht, sich impfen zu lassen. Dem Soldaten darf dies also grundsätzlich auch befohlen werden. Ferner ist ein Soldat dem Gehorsam unterworfen und hat Befehle grundsätzlich zu befolgen – selbst wenn diese rechtswidrig sein könnten. Andernfalls begeht er ein Dienstvergehen (4), bei wiederholter Weigerung sogar eine Straftat. (5) Diese Rechtslage spricht auf den ersten Blick für die Rechtmäßigkeit des hier behandelten Impfbefehls und der Geldbuße. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erst im Juli diesen Jahres der soldatischen Pflicht, die sogenannte Corona-Pflichtimpfung zu dulden, seinen Segen erteilt hat. (6)

Wie also konnte das Truppendienstgericht Süd angesichts dieser Rechtslage auf die Idee kommen, der Soldat müsse dem Befehl – vorerst – nicht folgen? Das Gericht beantwortet dies so:

„Sich dieser eigenen rechtlichen Verantwortung mit Hinweis auf angebliche Bindungen (wie den Impfkatalog) bewusst entziehen zu wollen, stellte für einen Soldaten eine bemerkenswerte Verantwortungslosigkeit in für das Leben und die Gesundheit von unterstellten Soldaten entscheidenden Fragen dar.“

Mit anderen Worten: Der Vorgesetzte handelt verantwortungslos, wenn er blind dem Wortlaut des Gesetzes folgt. Er muss das Gesetz und seinen Sinn verstehen und hat es dann entsprechend anzuwenden.

Die Argumentation des Gerichts

Der rechtliche Startpunkt ist für das Gericht der an den Soldaten gerichtete Befehl. Zwar sind diese grundsätzlich zu befolgen. Wichtig ist hier jedoch die Einschränkung „grundsätzlich,“ denn Befehle, die keinen dienstlichen Zweck verfolgen oder die gegen die Menschenwürde verstoßen oder unzumutbar sind, sind nicht nur rechtswidrig, sondern auch unverbindlich und müssen nicht befolgt werden bzw. dürfen sogar nicht befolgt werden. Dies gilt nach dem BVerwG selbst für Befehle, die mit dem Gewissen des Soldaten kollidieren. (7)

Wer hier das Konstrukt des Staatsbürgers in Uniform wiederfindet, liegt richtig. Da also Befehl nicht gleich Befehl ist, sondern diese einer feinen Unterteilung folgen, die die Bundeswehr ihren Soldaten grundsätzlich auch vermittelt, geht hier auch der Hinweis auf den „gefährlichen Befehl“, wie er etwa vom Juristen Patrick Heinemann in seinem Beitrag auf lto.de erteilt wurde, an der Sache vorbei. Heinemann führt aus, bei gefährlichen Befehlen ginge es um solche, deren Befolgung nicht nur mit erheblicher Gefahr einhergingen, sondern bei denen auch Zweck und Mittel erkennbar außer Verhältnis stünden. Leider bricht er dann seinen Gedankengang unvermittelt ab, was insofern schade ist, da interessant gewesen wäre, auf welche Wege dieser noch geführt hätte.

Dazu anzumerken ist jedenfalls, dass sich sowohl der wehrrechtlichen Literatur, Rechtsprechung und selbst in den Schulungsunterlagen der Bundeswehr eine ganz andere Definition des Begriffs entnehmen lässt. Danach ist ein gefährlicher Befehl ein solcher, der die Gefahr mit sich bringt, dass durch seine Befolgung eine Straftat begangen wird (8) bzw. die Verwirklichung einer Straftat dem Zufall überlassen wird. (9) Da nicht erkennbar ist, dass sich der Soldat im vorliegenden Fall durch die Duldung der Injektion in die Gefahr begibt, eine Straftat zu begehen, ist der Hinweis Heinemanns nur schwer nachvollziehbar. Befehle, die nicht befolgt werden müssen, sind unverbindliche Befehle. Das Gesetz zählt in Paragraf 11 Soldatengesetz zwar selbst eine Reihe von Unverbindlichkeitsgründen auf, allerdings sind diese nicht abschließend. (10)

Der Richter des Truppendienstgerichts Süd ist der Ansicht, dass viel dafür spricht, dass der Impfbefehl unverbindlich sei. Wie meistens im Recht, läuft es auch hier auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung heraus, eine Güter- und Interessenabwägung, in der Vor- und Nachteile werden gegenübergestellt werden. Hier führt das Gericht mögliche Gesundheitsgefahren der Covid-Injektionen ins Feld, welche für die Unverbindlichkeit des Impfbefehls sprechen. Das Gericht betont deutlich, dass die Gesundheit des Soldaten auf dem Spiel steht, da heute noch nicht abzusehen sei, welche Folgen die sogenannten Covid-Impfungen in der Zukunft noch haben werden (Zitat):

„Zweifel an der Verbindlichkeit des erteilten Befehls resultieren insbesondere daraus, dass dessen Befolgung wegen möglicher erheblicher Gesundheitsgefahren für den zu impfenden Soldaten durch Impfnebenwirkungen unzumutbar sein könnte.“

Das Gericht hat offenbar erhebliche Zweifel an der Sicherheit der dem Soldaten abverlangten Covid-Injektion. Diese Sicherheit hat der Dienstherr jedoch sicherzustellen, denn ihm obliegt die Fürsorge über den Soldaten. Diese Fürsorgepflicht ist in Paragraf 31 Abs. 1 Soldatengesetz verankert. Nach ihr hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Soldaten sowie ihrer Familien, zu sorgen – und das auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Darauf weist auch das Gericht hin (Zitat):

„Es erstaunt, dass Vorgesetzte, die gegenüber unterstellten Soldaten zuvörderst zur Fürsorge verpflichtet sind (vgl. § 10 Abs. 3 SG), leichtfertig deren Gesundheit durch entsprechende Befehle aufs Spiel zu setzen bereit sind, ohne sich anscheinend einmal näher mit den Rechtswidrigkeits (§10 Abs. 4 SG) und Unverbindlichkeitsgründen (insbesondere § 11 SG) von Befehlen auseinandergesetzt zu haben.“

Der Dienstherr hingegen argumentiert, dass er eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Soldaten habe und daher jeder die sogenannte Covid-Impfung dulden müsse. Dazu findet das Gericht deutliche Worte (Zitat):

„Sich dieser eigenen rechtlichen Verantwortung mit Hinweis auf angebliche Bindungen (wie den Impfkatalog) bewusst entziehen zu wollen, stellte für einen Soldaten eine bemerkenswerte Verantwortungslosigkeit in für das Leben und die Gesundheit von unterstellten Soldaten entscheidenden Fragen dar.“

An dieser Stelle war die Bundeswehr aufgerufen, sich dazu zu äußern, aus welchem Grund es die von der Covid-Injektion ausgehenden Gefahren für derart gering hält, dass sie diese mit ihrer Fürsorgepflicht in Einklang bringen kann. Stattdessen schwieg die Bundeswehr im Verfahren dazu nur. Das ist außerordentlich erstaunlich, da diese Überlegungen vor Erteilung des Befehls hätten angestellt werden müssen, denn der Dienstherr hat die Anordnung der Injektion selbstständig zu prüfen. Darauf weist auch das Gericht hin (Zitat, Hervorhebung durch das Gericht):

„Auch wenn derzeit die Covid-19-Schutzimpfung im Impfkatalog der verbindlichen Impfungen aufgeführt ist, haben sie bei einer Umsetzungsbefehlsgebung selbständig die vorgenannten Gründe zu prüfen. Von dieser Verantwortung werden sie nicht entbunden. Dabei sollten bei gewissenhafter Dienstausübung, soweit nicht vollständige Ignoranz gegenüber Fakten und inzwischen auch wissenschaftlichen Studien herrscht, sich objektiv aufdrängende Gefahrenaspekte dieser Impfung sowie deren fehlende Wirksamkeit zur Kenntnis genommen und dann in die maßgeblichen rechtlichen Kategorien der Unzumutbarkeit bzw. Unverhaltnismäßigkeit eingeordnet werden.“

Während also auf der einen Seite das hohe Rechtsgut der Gesundheit des Soldaten steht, steht auf der anderen Seite der behauptete Schutz der übrigen Soldaten und der Allgemeinheit. In diesem Raum positioniert sich das Gericht nun eindeutig, bewertet insbesondere das Ausmaß der Schutzwirkung und deren Nachlassen und weist darauf hin, dass man allgemein noch zu wenig über die Folgen wisse (Zitat):

„Aufgrund der nachlassenden oder bereits von Anfang an bestehenden unzureichenden Schutzwirkung der Impfung könnte auch der im Verfassungsrang stehende und damit niederrangigen Vorschriften, wie z.B. der Duldungspflicht gemäß § 17a Abs. 2 Salz 1 Nr. 1 SG, vorgehende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seinen Aspekten der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Übermaßverbot) verletzt sein.
Um die Frage der tatsächlichen Verletzung der vorgenannten Unverbindlichkeitsgründe sachgerecht prüfen zu können, bedarf es noch einer eingehenden Sachverhaltsermittlung, die geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. Der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr hat sich in einem ähnlich gelagerten Fall einer Sachaufklärung mittels Beantwortung eines umfangreichen Fragenkatalogs verweigert.“

Mit anderen Worten: Man würde ja gerne die Gefahren und den Nutzen abwägen, aber dafür seien die sogenannten Covid-Impfungen noch nicht gut genug erforscht; was man aber bisher wisse, verspreche nichts Gutes. Diese Bewertung ist einerseits erstaunlich, da von Seiten der Politik immer wieder betont wird, dass es sich zum einen um die am besten erforschten Präparate handle, die es gebe und diese zum anderen sehr sicher seien.

Andererseits ist nicht zu übersehen, dass die Injektionen erhebliche negative Auswirkungen haben können. Bei mRNA-Präparaten können dies laut Robert Koch-Institut beispielsweise anaphylaktische Reaktionen, Herzmuskel- und Herzbeutelentzündungen (Myokarditis und Perikarditis) oder gar Todesfolge sein (11), bei Vektor-„Impfstoffen“ etwa Blutgerinsel im Gehirn, Thrombozytopenie, Thromboembolien, Immunthrombozytopenien, Kapillarlecksyndrome, Guillain-Barré-Syndrome oder ebenfalls Todesfolgen.

Angesichts dessen, dass diese Mittel erst seit Ende 2020/Anfang 2021 am Menschen Anwendung finden, ist die Schlussfolgerung des Gerichts, zukünftige Auswirkungen dieser Präparate seien noch völlig unbekannt, nachvollziehbar.

In der Bewertung des Gerichts schlägt sich nun nieder, dass die Covid-Präparate viele Versprechungen, welche seitens der Politik und zahlreichen Experten gemacht wurden, nicht einhalten konnten. Sprach man anfangs noch von einer hohen Schutzwirkung, so zeigte sich schnell, dass diese rapide nachlässt. Sprach man anfangs noch davon, es gäbe keine Nebenwirkungen, gehört es mittlerweile zum Allgemeingut, dass es durchaus eine Vielzahl von Nebenwirkungen gibt, darunter auch sehr schwere.

Ebenfalls ist von Unregelmäßigkeiten im Vorfeld der Zulassung die Rede, welche im Falle ihrer Bewahrheitung erheblichen Grund zur Besorgnis begründen, denn wie das British Medical Journal berichtete, erhebt eine Mitarbeiterin des von Pfizer beauftragten Unternehmens Ventavia erhebliche Vorwürfe aufgrund behaupteter Unregelmäßigkeiten im Vorfeld der Zulassung des mRNA-Produkts, wie verfälschte Daten; vorzeitige Entblindung der Teilnehmer; unzureichende Schulung der Ärzte; Mobbing von Mitarbeitern, die Probleme meldeten; falsch etikettierten Laborproben; Lagerung bei falschen Temperaturen und Problemen.

Auch viele Einzelmeinungen von Wissenschaftlern gelten mittlerweile als widerlegt. Beispielhaft sei nur erinnert an die Behauptung der Virologin Melanie Brinkmann, Professorin der Universität Braunschweig und Mitglied im Beraterstab der Merkel-Regierung sowie Mitglied im Expertenrat der Bundesregierung, es sei biologisch ausgeschlossen, dass der „Impfstoff“ in die Muttermilch gelange. (12) Heute ist bekannt: die mRNA gelangt in die Muttermilch.

Ein anderes Beispiel, welches zeigt, wie schnell die Bewertungen sich ändern können, ist das der angeblich reduzierten Ansteckungsgefahr: Obwohl man anfangs noch einräumte, dass man nicht wisse, ob durch die Injektionen das Ansteckungsrisiko vermindert werde, eröffneten Teile der Politik und der Medien im Herbst 2021 unter dem Titel „Pandemie der Ungeimpften“ ein regelrechtes Dauerfeuer gegen diese Personengruppe. (13)

Nur beispielhaft sei daran erinnert, dass Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier behauptete: „Diejenigen, die sich nicht impfen lassen (...) gefährden uns alle.“ Sein Vorgänger Hans-Joachim Gauck bezeichnete Impfgegner als „Bekloppte“, der damalige saarländische Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) erklärte „Ihr seid jetzt raus aus dem gesellschaftlichen Leben.“ Und der Journalist Nikolaus Blome sagte: „Möge die ganze Republik mit dem Finger auf sie zeigen.“ Heute ist bekannt, dass selbst der Hersteller Pfizer bei der Zulassung seines Präparates keine Kenntnis von einer Verminderung der Ansteckungsgefahr hatte und diesen Aspekt auch nicht untersucht hat.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Im Grunde könnte die Analyse nun beendet sein – wäre da nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 7. Juli 2022. In dieser hatten die Leipziger Richter (zu sehen auf dem Titelfoto dieses Artikels) entschieden, dass die Aufnahme der sogenannten Covid-Impfung in den Pflichtimpfkatalog rechtmäßig sei. Begründet hat das BVerwG seinen Beschluss bisher nicht, in der Pressemitteilung wird auch kein Wort dazu verloren, wie das BVerwG die Frage der zukünftigen Auswirkungen beurteilt. Hält man sich die hier lediglich kurz angerissene dynamische Entwicklung über die Erkenntnisse der neuen Präparate einerseits und die gesetzliche Pflicht des BVerwG zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung (14) andererseits vor Augen, so ist dies mindestens erstaunlich.

Es bleibt daher spannend, welche stichhaltigen Gründe die Richter gefunden haben wollen, die gegen zukünftige negative Auswirkungen der neuartigen Injektionen sprechen. Dabei wird es vor allem auf solche ankommen, die keine Gleichsetzung mit althergebrachten Impfungen voraussetzen. Denn zwar wird nicht selten betont, (15) dass Spätfolgen bei Impfungen nicht auftauchen würden und daher auch bei den neuartigen Covid-Injektionen nicht zu erwarten seien. Hier wird allerdings kritisiert, es handle sich hier um einen unzulässigen Vergleich, da die traditionellen Impfungen einer völlig anderen Funktionsweise folgten als die neuartigen Covid-Injektionen.

Ist die Diskrepanz der Urteile zulässig?

Man könnte fragen, wie es sein kann, dass diese beiden Gerichte mit ihrer Einschätzung derart weit auseinander liegen. Ist das zulässig? Darf ein unter dem BVerwG angesiedeltes Gericht überhaupt von der Entscheidung des BVerwG abweichen? Zumindest Rechtsanwalt Heinemann scheint hier eine rote Linie überschritten zu sehen, wenn er schreibt (Zitat):

„Es bleibt deshalb abzuwarten, wie das Spannungsverhältnis von richterlicher Unabhängigkeit und Rechtsbindung im Falle von Querdenker-Richtern langfristig aufgelöst werden kann.“

Dazu gäbe es vieles zu sagen, wobei hier auf das Wesentliche fokussiert werden soll: Erstens offenbart ein Blick in das Grundgesetz, (16) dass Richter unabhängig und lediglich dem Gesetz unterworfen sind. Zweitens hatte das Truppendienstgericht Süd in doppelter Hinsicht einen anderen Sachverhalt zu entscheiden als das Bundesverwaltungsgericht: Zum einen ging es hier um die Rechtmäßigkeit eines Befehls und nicht die Aufnahme einer sogenannten Covid-Impfung in den Pflichtimpfungskatalog, zum anderen hat es inzwischen eine weitere Entwicklung gegeben, in der die Auswirkungen der Injektionen deutlicher hervorgetreten sind. Auch die Studienlage hat sich verändert. Das Truppengericht hatte also einen anderen Sachverhalt vor sich als das Bundesverwaltungsgericht. Und viertens ist das Gericht von Amts wegen gesetzlich verpflichtet, den von ihm behandelten Sachverhalt selbstständig aufzuklären. (17) Der Amtsermittlungsgrundsatz fordert insbesondere, dass das Truppendienstgericht bei der Ermittlung die erforderlichen Beweise erhebt.

Ein Konflikt zwischen den beiden Entscheidungen liegt insofern also nicht vor. Man darf auf das Hauptverfahren gespannt sein.

Über den Autor: René Boyke, Jahrgang 1981, studierte an der Phillips-Universität Marburg Rechtswissenschaften und schloss 2010 seine Richterausbildung am Landgericht Dortmund mit dem zweiten juristischen Staatsexamen ab. Bis Mitte 2018 praktizierte er als Rechtsanwalt und ist derzeit als Rechtsassessor für eine Bundesbehörde tätig.

Anmerkungen

(1) Gekürztes Zitat aus dem gerichtlichen Beschluss; das volle Zitat lautet: „Die Gesundheit eines Soldaten ist – zumindest in Friedenszeiten – ein hohes Gut, das, wie beispielsweise die durch vorgesetzte Stellen im dienstlichen Bereich – zu Recht – propagierte Wichtigkeit einer peniblen Befolgung von Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen und Munition oder Gefahrstoffen zeigt, nicht vorschnell durch den Einsatz risikobehafteter, in ihren Langzeitfolgen unkalkulierbarer genbasierter Impfstoffe aufs Spiel gesetzt werden darf.“

(2) TruppDG Süd (5. Kammer), Beschluss vom 29.09.2022 – S 5 BLc 11/22; der Beschluss wurde noch nicht durch das Gericht veröfentlicht, ist jedoch hier sowie hier abrufbar.

(3) § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Soldatengesetz, Wortlaut: „Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen.“)

(4) § 23 Abs. 1 Soldatengesetz, Wortlaut: „(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pfichten verletzt.“

(5) § 20 Abs. 1 Nr. 2 Wehrstrafgesetz, Wortlaut: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, (...) wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.“

(6) BVerwG, Beschluss vom 07. Juli 2022, Az. 1 WB 2.22 (Begründung liegt noch nicht vor), Pressemitteilung hier abrufbar.

(7) BVerwG, Urteil vom 21.06.2005, 2 WD 12.04; siehe auch Wortlaut des §11 Abs. 1 S. 2 Soldatengesetz: „Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen.“

(8) Siehe Seite 6 der Schulungsunterlage der Bundeswehr zum Befehlsrecht.

(9) Poretschkin/Lucks, Kommentar zum Soldatengesetz, §11 Rn. 25 (10. Aufage), Raap (Hrsg.), Wehrrecht, Grundlagen, S. 29; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.03.2022, BVerwG 2 WD 7.2.1

(10) Raap(Hrsg.), Wehrrecht, Grundlagen, S. 29.

(11) Die genannten Nebenwirkungen von mRNA-Produkten listet das RKI unter der Überschrift „Welche Impfreaktionen und Nebenwirkungen wurden nach einer COVID-19- Impfung mit einem mRNA-Impfstoff beobachtet?“ (Stand: 06.10.2022).)

(12) Melanie Brinkmann in der Sendung Markus Lanz vom 10.11.2021 wörtlich: „Und während der Stillphase ist es ganz klar. Wie könnte ich mein Kind gefährden durch eine Impfung? Da ist immer das falsche Denken und das haben die sozialen Medien irgendwie wunderbar hinbekommen, die Menschen da so zu verunsichern, ähm, das man die Angst hat, der Impfstoff kann irgendwie zu diesem Kind gelangen über die Muttermilch, Tränenfüssigkeit, ich weiß nicht wie es passieren soll; das ist biologisch gar nicht möglich.“

(13) Einen Überblick über die Ereignisse gibt das Werk „Möge die gesamte Republik mit dem Finger auf sie zeigen. Das Corona-Unrecht und seine Täter“ der Autoren Marcus Klöckner und Jens Wernicke; Eine Vielzahl gesammelter Zitate sind abrufbar unter: ich-habe-mitgemacht.de

(14) § 86 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung: „Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.“

(15) Exemplarisch dazu die Sendung „Possoch klärt“ auf BR24; Vgl. ebenfalls die entsprechenden Ausführungen des RKI, unter dem Punkt „Gibt es 'Langzeitnebenwirkungen' bei COVID-19- Impfstofen?“, Zitat: „Sogenannte Langzeitnebenwirkungen, die unerwartet und erst lange Zeit (z.B. mehrere Jahre) nach der Impfung auftreten, sind bei noch keiner Impfung beobachtet worden und sind auch bei den COVID-19-Impfstoffen nicht zu erwarten.“)

(16) Art. 97 Abs. 1 GG, Wortlaut: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.“

(17) § 18 Abs. 2 Satz 1 Wehrbeschwerdeordnung, Wortlaut: „Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären.“

HELENE BELLIS, 29. Oktober 2022, 21:05 UHR

Ohne besserwisserisch klingen zu wollen: müßte es nicht jedesmal (statt mRNA) modRNA heißen, weil es sich tatsächlich um modifizierte mRNA handelt, die in diesen Injektionen steckt?

JAN, 30. Oktober 2022, 19:30 UHR

Vielen Dank für diesen Artikel. Es mag juristische Unterscheidungen zwischen Beamten und Soldaten geben. Richtig sollte jedoch sein, dass es eine wechselseitige Beziehung ist, die der Soldat und die Bundeswehr eingehen. Dabei haben beide Seiten Rechte und Pflichten. Der Soldat mit seiner Pflicht zum Gehorsam und zum Dienen, die Bundeswehr mit der Pflicht einer Fürsorge. So sollte doch der Stand zumindest im klassischen Beamtenverhältnis sein. Hier hat nun ein Truppengericht entschieden, dass ein Soldat eben keine Befehlsverweigerung beging, indem er sich nicht hat impfen lassen.

Wie wäre es denn, wenn der „umgekehrte“ Fall einträte, wonach ein Dienstherr Kenntnis von einem schweren Impfschaden bei einem der ihm zugeordneten Beamten hätte? Wie würde dann seine Fürsorgepflicht nicht nur hinsichtlich des betroffenen/geschädigten Beamten aussehen, sondern im Sinne des Präventionsgedankens für die ihm insgesamt „anvertrauten“ Mitarbeiter?

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