Völkerrecht: Zur Doppelmoral des Westens
KAI AMBOS, 17. Oktober 2022, 10 Kommentare, PDFEin wichtiger Grund, warum Staaten des Globalen Südens eine kritische Haltung gegenüber der vorbehaltlosen westlichen Unterstützung der Ukraine im Namen einer regelbasierten Völkerrechtsordnung einnehmen, ist zunächst einmal, dass diese Ordnung von einer zunehmend kritischen und eigenständigen Völkerrechtswissenschaft – der sogenannten „Third World Approaches in International Law“ (TWAIL) – als hegemoniales und damit illegitimes Projekt an sich in Frage gestellt wird.
Nach Makau Mutua, Professor an der University at Buffalo in den USA und einer der Vordenker dieser Bewegung, ist TWAIL „eine Antwort auf die Dekolonialisierung und das Ende der direkten europäischen Kolonialherrschaft über Nicht-Europäer“. TWAIL reagiere auf Völkerrecht als „imperiales Projekt“ und versuche „proaktiv“, die Bedingungen in der Dritten Welt zu verändern. Dabei verfolge TWAIL drei grundlegende und zusammenhängende Ziele: Erstens gehe es um die Dekonstruktion des gegenwärtigen Völkerrechts als Mittel der „rassistischen Hierarchie“ („racialized hierarchy“) völkerrechtlicher Normen und Institutionen zur europäischen Beherrschung von Nicht-Europäern. Zweitens solle ein alternativer Rechtsrahmen internationaler „governance“ geschaffen werden. Drittens versuche TWAIL durch wissenschaftlichen Diskurs („scholarship“) und Politik („policy, and politics“), „die Bedingungen der Unterentwicklung in der Dritten Welt auszumerzen“.
Völkerrecht als Produkt der Kolonialmächte
Daran ist sicher richtig, dass das Völkerrecht in seinem Ursprung ein Produkt der Kolonialmächte gewesen ist und insbesondere auch zur Rechtfertigung der Kolonialherrschaft eingesetzt wurde. So wurden etwa die Kolonialgebiete als „herrenlos“ (terra nullius) bezeichnet, um sie durch friedliche (!) „Occupation“ erwerben zu können; die dort lebenden Ureinwohner galten als „unzivilisiert“ und mussten im Wege christlicher Missionierung „zivilisiert“ werden (mission civilisatrice).
Weniger radikale Ansätze betonen ebenfalls die Rolle und Funktion des (europäischen) Völkerrechts als Instrument imperialer Beherrschung und Hegemonie in den Regionen des Globalen Südens. So argumentiert etwa der argentinische Rechtswissenschaftler Juan Pablo Scar, dass das (US-)amerikanische Völkerrecht von einem imperialen US-Bestreben geprägt war, Lateinamerika durch Förderung der Rechtsstaatlichkeit (rule of law) zu zivilisieren.
Fest steht jedenfalls: Dieselben Kolonialmächte haben – seit dem Zweiten Weltkrieg allerdings unter der Führung der (selbst einmal kolonisierten) USA – die hegemoniale Völkerrechtsordnung weitgehend zu ihren Gunsten bis zum postkolonialen Ende der unipolaren Weltordnung eingesetzt, unter anderem um die Fortsetzung direkter oder indirekter Interventionen in den (früheren) Kolonien zu rechtfertigen.
Ein Nebeneffekt dieser westlichen Hegemonie ist eine bis heute anhaltende westliche Dominanz auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe; Letztere wurde erst kürzlich von einem erfahrenen Kenner als „[L]argely elite western international system“ und „imperial system of humanitarian aid“ bezeichnet. In unserer heutigen multipolaren – von mehreren globalen und regionalen Großmächten beherrschten – Weltordnung verschafft sich jedoch mehr und mehr ein posthegemoniales Völkerrecht Geltung, in dem nicht mehr der bisherige Hegemon („der Westen“) ein Auslegungsmonopol beanspruchen kann, sondern völkerrechtliche Regeln multilateral ausgehandelt werden müssen.
Gebrochenes Gewaltverbot
Vor diesem völkerrechthistorischen und -politischen Hintergrund muss der westliche Anspruch in den Ohren der Vertreter des Globalen Südens hohl klingen, hat der Westen doch selbst in seiner Geschichte genau die Regeln des Völkerrechts – insbesondere auch das in unserem Zusammenhang besonders relevante Gewaltverbot – gebrochen, die er nun zu verteidigen vorgibt, oder vielmehr: die Ukraine in seinem Namen verteidigen lässt. So wird dem Westen vorgeworfen, mit zweierlei Maß zu messen und eine Doppelmoral zu predigen.
Liegen die rassistische Unterdrückung und Ausbeutung des Globalen Südens durch die großen Kolonialmächte, die alle Teil des Pro-Ukraine- Bündnisses sind, auch schon einige Zeit zurück, so verfolgen sie unsere westlichen Gesellschaften doch bis heute, wie nicht zuletzt etwa die aktuelle Debatte um die Rückgabe gestohlenen Kulturguts zeigt. Wenn noch heute von Vertretern des Globalen Südens, vor allem aus Afrika südlich der Sahara, beklagt wird, dass Europa Afrika „nie verstanden“ habe, immer noch „bevormunden“ wolle, nur „Herrschaft über andere“ kenne und endlich „lerne[n]“ müsse „zu schweigen“, so zeigt dies, wie tief die kolonialen Verletzungen reichen. Jedenfalls erklärt das historische Vermächtnis der Kolonialzeit, zumindest bis zu einem gewissen Grad, die Skepsis des Globalen Südens gegenüber der Ukraine-Politik des Westens. (…)
Verletzungen des Völkerrechts durch den Westen
Vergangenes koloniales Unrecht kann wohl – zumindest langfristig – durch eine respektvolle, durch Demut und ehrliche Reue geprägte postkoloniale Politik der Anerkennung, Aufarbeitung und Wiedergutmachung überwunden werden, möglicherweise sogar unter Rückgriff auf die zunehmend populär gewordenen Instrumente der sogenannten Transitionsjustiz, die eine Reihe von (auch nicht-strafrechtlichen) Reaktionsmöglichkeiten und Aufarbeitungsoptionen für einen angemessenen Umgang mit dem vergangenen Unrecht bereitstellen. Doch die Liste der jüngeren Verletzungen des Völkerrechts durch den Westen, angeführt von den USA, ist einfach zu lang, um einfach zur Tagesordnung übergehen zu können.
In Bezug auf das Recht zur Kriegsführung, das sogenannte ius ad bellum, das heute maßgeblich vom schon erwähnten Gewaltverbot eingehegt wird, ist etwa – aus jüngerer Zeit – die rechtswidrige Irak-Invasion unter George W. Bush jun., die nicht einmal von allen NATO-Mitgliedern unterstützt wurde, in Erinnerung zu rufen. In Bezug auf das im bewaffneten Konflikt geltende Recht, das sogenannte humanitäre Völkerrecht oder ius in bello, und allgemeine Verletzungen der Menschenrechte ist das Verhalten der NATO-Streitkräfte im Irak und in Afghanistan zu erwähnen, einschließlich des nach dem 11. September 2001 begonnenen „Kriegs gegen den Terror“. Dieser dient immer noch als Vorwand, um mit militärischen Mitteln (extralegale Hinrichtungen) reine Vergeltungsziele bei geringem oder fehlendem Bedrohungspotential zu verfolgen, wie zuletzt durch die Tötung des Al-Qaida-Führers Ayman al-Zawahiri in Kabul wieder eindrücklich vor Augen geführt wurde. Die ganz überwiegende völkerrechtliche Literatur hält solche Tötungen für unvereinbar mit dem Völkerrecht, wenn sie außerhalb eines bewaffneten Konflikts begangen werden, auch wenn die Tötung gezielt erfolgt und keine sogenannten Kollateralschäden verursacht.
Die deutsche Bundesregierung hat diese US-Drohnentötungen nie verurteilt. Auch wenn ein Schweigen in solchen Fällen nicht unbedingt als (stillschweigende) Zustimmung gelten muss, ist es bei der Regierung eines Landes, das sich den Eintritt für eine regelbasierte Völkerrechtsordnung auf die Fahnen geschrieben hat, zumindest bemerkenswert. Die damalige Bundeskanzlerin Angela Merkel hat die Tötung Osama Bin Ladens sogar ausdrücklich begrüßt und sich damit wohl strafbar gemacht, was freilich nie Konsequenzen hatte. Die jetzige Bundesregierung schweigt zum Fall Zawahiri, obwohl gerade dessen Tötung, unter dem Vorwand eines „Kriegs gegen den Terror“, in einem Land, das sich nicht mehr in einem bewaffneten Konflikt, also nicht mehr im „Krieg“, mit den USA befindet, aus der Sicht einer regelbasierten Völkerrechtsordnung besonders unerträglich erscheint.
Die US-Regierung hätte zumindest die Anwesenheit Zawahiris in Kabul öffentlich machen können und die Taliban mit Blick auf ihre Versprechen im Abkommen von Doha – keine Beherbergung von Terroristen – unter Druck setzen können: Entweder ihr liefert uns Zawahiri zur rechtsstaatlichen Aburteilung aus oder wir müssen die Angelegenheit im UN-Sicherheitsrat – als völkerrechtswidrige Unterstützung terroristischer Gruppen – verhandeln. Damit wären die Taliban in die Verantwortung genommen worden, nun wird die Tötung Zawahiris von ihnen und anderen Gruppen propagandistisch ausgeschlachtet. Der Rückgriff auf militärische Gewalt unterliegt jedenfalls auch in solchen Fällen dem Völkerrecht und den dort vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen.
Baerbock und die „internationale regelbasierte Ordnung“
Dessen ungeachtet hält Außenministerin Annalena Baerbock die Fahne des Völkerrechts hoch, auch und insbesondere während ihres letzten US-Besuchs im August 2022. Vor Studierenden beschwor sie die Unverbrüchlichkeit des Völkerrechts und lobte die USA, der „Verantwortung für die internationale regelbasierte Ordnung gerecht“ zu werden. Seltsam, oder? Zumindest widersprüchlich, wenn man bedenkt, dass russische Auftragsmorde, vom berühmten Staschinski-Fall (Ermordung eines ukrainischen Oppositionellen [des Faschisten Stepan Bandera durch den KGB; Anmerkung der Redaktion] im Jahre 1957 in München) bis zum Tiergartenmord im Jahr 2019, hierzulande nicht nur strafrechtlich verfolgt, sondern auch von Politikern aller Couleur als das bezeichnet werden, was sie sind: extralegale Hinrichtungen im staatlichen Auftrag. Aber die Bundesregierung schweigt beharrlich zur Tötung von Zawahiri und dies wird ganz zutreffend von Thomas Fischer kritisiert:
„Im neuen Führungsstaat Deutschland fällt niemandem eine auch nur halbwegs plausible Erklärung ein, warum das gerechtfertigt sein könnte – außer der atemberaubenden Feststellung, Regierung und 'Stellen' der USA wollten dies nun mal so. Herr Bundespräsident, Meister der Moralansprache und Beschweiger des Foltercamps Guantánamo, schweigt.“
Der Kosovo-Krieg und die Doppelmoral
Die hierin zum Ausdruck kommende Doppelmoral ließe sich mit noch weiteren Beispielen belegen, etwa mit der vom ersten grünen Außenminister Joschka Fischer mit dem Konzept der humanitären Intervention (möglicher Völkermord Serbiens an den Kosovo-Albanern) gerechtfertigten NATO-Intervention im serbisch-kosovarischen Krieg im Jahre 1999. Diese Intervention, vor allem die massiven NATO-Bombardierungen zwischen 24. März und 9. Juni 1999, wird heute auch hierzulande durchaus kritisch gesehen. Sie hat immerhin zu einer Voruntersuchung eines von der damaligen Chefanklägerin des UN-Straftribunals für das ehemalige Jugoslawien (International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, ICTY) eingesetzten Ausschusses geführt, der sich allerdings trotz einer beträchtlichen Zahl ziviler Opfer und sonstiger Schäden gegen die Eröffnung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens ausgesprochen hat.
Unabhängig davon ist mit Blick auf das schon mehrfach erwähnte Gewaltverbot gemäß Artikel 2 Abs. 4 der UN-Charta an dieser Intervention problematisch, dass sie weder vom UN-Sicherheitsrat autorisiert noch auf das Selbstverteidigungsrecht von Artikel 51 UN Charta gestützt werden konnte. Das in Anspruch genommene Konzept der humanitären Intervention – mitunter wird auch von Schutzverantwortung (responsibility to protect) gesprochen – wiederum ist bis heute höchst umstritten und kann, wenn überhaupt, nur unter engen Voraussetzungen (humanitärer Extremfall, z.B. drohender Völkermord, und vergebliche Anrufung des UN-Sicherheitsrats aufgrund Vetos) als anerkannte Erlaubnisnorm des Völkerrechts zur Durchbrechung des Gewaltverbots gelten. Im Fall der Ukraine-Invasion kommt es schon deshalb nicht in Betracht, weil – entgegen dem russischen Völkermord-Narrativ – ein humanitärer Extremfall im genannten Sinne in der Ostukraine (Luhansk und Donezk) nie existiert hat; Russland hat sich interessanterweise in seinen offiziellen Stellungnahmen auch nie explizit darauf berufen.
Wenn wir über das Völkerstrafrecht im Zusammenhang mit der Ukraine sprechen, geht es vor allem, wie schon oben erwähnt, um die zentrale (supranationale) Verfolgung möglicher russischer, aber auch ukrainischer Kriegsverbrechen durch den Internationalen Strafgerichtshof. Leider ist jedoch auch diese Institution nicht von Problemen und inneren Widersprüchen frei und eine Gesamtbilanz ihrer Arbeit nach nunmehr 20 Jahren fällt durchaus gemischt aus.
Im hiesigen Zusammenhang ist es vor allem von Interesse, wie die Anklagebehörde des Gerichtshofs mit möglichen völkerrechtlichen Verbrechen westlicher Staaten umgegangen ist. Was insoweit die Lage im Irak seit der US-Invasion und der nachfolgenden Besatzung betrifft, so konzentrierte sich die Voruntersuchung (die sogenannte „preliminary examination“) auf mutmaßliche Verbrechen, die von britischen Staatsbürgern zwischen 2003 und 2008 begangen wurden, darunter Mord, Folter und andere Formen von Misshandlungen. Die ehemalige Chefanklägerin Fatou Bensouda, eine gambische Staatsangehörige, stellte die Ermittlungen am 9. Dezember 2020 ein und begründete dies im Kern mit den innerstaatlichen Ermittlungen im Vereinigten Königreich, die ein Verfahren vor dem Strafgerichtshof – nach dem sogenannten Komplementaritätsgrundsatz – unzulässig machten. Allerdings wurden die besagten innerstaatlichen Ermittlungen zwischenzeitlich ebenfalls ohne Anklageerhebung eingestellt.
Afghanistan: Keine Strafverfolgung westlicher Verbrechen
Was die Situation in Afghanistan angeht, so ist die Anklagebehörde von einer hinreichenden Grundlage für die Aufnahme von (förmlichen) Ermittlungen ausgegangen, doch zunächst hat die zuständige Vorverfahrenskammer ihrem Antrag auf Genehmigung zur Einleitung dieser Ermittlungen nicht stattgegeben. Die Berufungskammer hat diese Entscheidung im März 2020 aufgehoben und die Anklägerin ermächtigt, die förmlichen Ermittlungen einzuleiten. Auf dieser Grundlage ersuchte der aktuelle Chefankläger Karim Ahmad Khan am 27. September 2021 um Ermächtigung zur Wiederaufnahme der förmlichen Ermittlungen, beschloss aber gleichzeitig, sich „auf mutmaßlich von den Taliban und dem Islamischen Staat – Provinz Khorasan ('IS-K') begangene Verbrechen zu konzentrieren und andere Aspekte dieser Ermittlungen zu depriorisieren“, womit möglichen US-Verbrechen faktisch nicht weiter nachgegangen wird.
Diese Entscheidung ist bedauerlich, denn sie erweckt den Eindruck, auf Druck der US-Regierung ergangen zu sein. Dies deshalb, weil die gerade erwähnte Entscheidung der Berufungskammer zu einem beispiellosen Angriff der damaligen Trump-Regierung auf den Strafgerichtshof geführt hat, in dessen Rahmen unter anderem gegen die damalige Chefanklägerin Bensouda und leitende Mitarbeiter der Anklagebehörde Sanktionen verhängt und der Gerichtshof samt seinem Personal diffamiert und beleidigt wurden. In unserem Zusammenhang noch wichtiger ist, dass die „Depriorisierung“ der Ermittlungen zu möglichen US-Verbrechen die vor allem aus dem Globalen Süden bekannte und geäußerte Kritik an einer Bevorzugung mächtiger westlicher Staaten neue Nahrung gibt.
Darüber hinaus ist die uneingeschränkte Unterstützung der von der Anklagebehörde geführten Ukraine-Ermittlungen durch die Biden-Regierung, die eine radikale Kehrtwende der US-Politik – von einem wütenden Kritiker des Gerichtshofs zu einem entschiedenen Befürworter (soweit es das innerstaatliche Recht und die Politik zulassen) – schwer nachzuvollziehen. Ist sie nur eine Konsequenz der geänderten innenpolitischen Rahmenbedingungen – mit einem demokratischen Präsidenten statt einem extremistischen Republikaner – oder hat sie mit der (anti-russischen) Stoßrichtung der Ukraine-Ermittlungen im Vergleich zu den (ursprünglich auch die USA betreffenden) Afghanistan-Ermittlungen zu tun?
Jedenfalls besteht, angesichts der Zusammensetzung der oben erwähnten Gruppe der die Ukraine (rechtlich und tatsächlich) unterstützenden Staaten und der führenden Rolle der USA in dieser Gruppe, die ernsthafte Gefahr einer Instrumentalisierung des Internationalen Strafgerichtshofs.
Kai Ambos, Doppelmoral – Der Westen und die Ukraine, Westend, 96 Seiten, 15 Euro
Über den Autor: Kai Ambos, Jahrgang 1965, ist Professor und Lehrstuhlinhaber für Internationales Strafrecht, Völkerrecht, Straf- und Strafprozessrecht sowie Rechtsvergleichung an der Georg-August-Universität Göttingen. Studium der Rechts- und Politikwissenschaften in Freiburg, Oxford (Großbritannien) und München. Zahlreiche Gastprofessuren in Lateinamerika, Spanien, Italien und Israel (Hebrew University) und als Gastwissenschaftler in UK (Cambridge und Oxford). Er ist List Counsel am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag und seit 2017 Richter am Kosovo Sondertribunal. 2020 erhielt er den Wissenschaftspreis Niedersachsen in der Kategorie „Wissenschaftler“.
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