Bundesaußenminister Joschka Fischer und US-Außenministerin Madeleine Albright am 3. November 1998 in Washington | Bild: picture alliance / photothek | Thomas Imo

Völkerrecht: Zur Doppelmoral des Westens

Inwiefern misst der Westen bei der Verurteilung Russlands mit zweierlei Maß? Und inwieweit ist die „regelbasierte Völkerrechtsordnung“ eine Fortführung kolonialer Traditionen? Ein Auszug aus dem Buch „Doppelmoral – Der Westen und die Ukraine“ des Professors für internationales Strafrecht und Völkerrecht Kai Ambos.

KAI AMBOS, 17. Oktober 2022, 10 Kommentare, PDF

Ein wichtiger Grund, warum Staaten des Globalen Südens eine kritische Haltung gegenüber der vorbehaltlosen westlichen Unterstützung der Ukraine im Namen einer regelbasierten Völkerrechtsordnung einnehmen, ist zunächst einmal, dass diese Ordnung von einer zunehmend kritischen und eigenständigen Völkerrechtswissenschaft – der sogenannten „Third World Approaches in International Law“ (TWAIL) – als hegemoniales und damit illegitimes Projekt an sich in Frage gestellt wird.

Nach Makau Mutua, Professor an der University at Buffalo in den USA und einer der Vordenker dieser Bewegung, ist TWAIL „eine Antwort auf die Dekolonialisierung und das Ende der direkten europäischen Kolonialherrschaft über Nicht-Europäer“. TWAIL reagiere auf Völkerrecht als „imperiales Projekt“ und versuche „proaktiv“, die Bedingungen in der Dritten Welt zu verändern. Dabei verfolge TWAIL drei grundlegende und zusammenhängende Ziele: Erstens gehe es um die Dekonstruktion des gegenwärtigen Völkerrechts als Mittel der „rassistischen Hierarchie“ („racialized hierarchy“) völkerrechtlicher Normen und Institutionen zur europäischen Beherrschung von Nicht-Europäern. Zweitens solle ein alternativer Rechtsrahmen internationaler „governance“ geschaffen werden. Drittens versuche TWAIL durch wissenschaftlichen Diskurs („scholarship“) und Politik („policy, and politics“), „die Bedingungen der Unterentwicklung in der Dritten Welt auszumerzen“.

Völkerrecht als Produkt der Kolonialmächte

Daran ist sicher richtig, dass das Völkerrecht in seinem Ursprung ein Produkt der Kolonialmächte gewesen ist und insbesondere auch zur Rechtfertigung der Kolonialherrschaft eingesetzt wurde. So wurden etwa die Kolonialgebiete als „herrenlos“ (terra nullius) bezeichnet, um sie durch friedliche (!) „Occupation“ erwerben zu können; die dort lebenden Ureinwohner galten als „unzivilisiert“ und mussten im Wege christlicher Missionierung „zivilisiert“ werden (mission civilisatrice).

Weniger radikale Ansätze betonen ebenfalls die Rolle und Funktion des (europäischen) Völkerrechts als Instrument imperialer Beherrschung und Hegemonie in den Regionen des Globalen Südens. So argumentiert etwa der argentinische Rechtswissenschaftler Juan Pablo Scar, dass das (US-)amerikanische Völkerrecht von einem imperialen US-Bestreben geprägt war, Lateinamerika durch Förderung der Rechtsstaatlichkeit (rule of law) zu zivilisieren.

Fest steht jedenfalls: Dieselben Kolonialmächte haben – seit dem Zweiten Weltkrieg allerdings unter der Führung der (selbst einmal kolonisierten) USA – die hegemoniale Völkerrechtsordnung weitgehend zu ihren Gunsten bis zum postkolonialen Ende der unipolaren Weltordnung eingesetzt, unter anderem um die Fortsetzung direkter oder indirekter Interventionen in den (früheren) Kolonien zu rechtfertigen.

Ein Nebeneffekt dieser westlichen Hegemonie ist eine bis heute anhaltende westliche Dominanz auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe; Letztere wurde erst kürzlich von einem erfahrenen Kenner als „[L]argely elite western international system“ und „imperial system of humanitarian aid“ bezeichnet. In unserer heutigen multipolaren – von mehreren globalen und regionalen Großmächten beherrschten – Weltordnung verschafft sich jedoch mehr und mehr ein posthegemoniales Völkerrecht Geltung, in dem nicht mehr der bisherige Hegemon („der Westen“) ein Auslegungsmonopol beanspruchen kann, sondern völkerrechtliche Regeln multilateral ausgehandelt werden müssen.

Gebrochenes Gewaltverbot

Vor diesem völkerrechthistorischen und -politischen Hintergrund muss der westliche Anspruch in den Ohren der Vertreter des Globalen Südens hohl klingen, hat der Westen doch selbst in seiner Geschichte genau die Regeln des Völkerrechts – insbesondere auch das in unserem Zusammenhang besonders relevante Gewaltverbot – gebrochen, die er nun zu verteidigen vorgibt, oder vielmehr: die Ukraine in seinem Namen verteidigen lässt. So wird dem Westen vorgeworfen, mit zweierlei Maß zu messen und eine Doppelmoral zu predigen.

Liegen die rassistische Unterdrückung und Ausbeutung des Globalen Südens durch die großen Kolonialmächte, die alle Teil des Pro-Ukraine- Bündnisses sind, auch schon einige Zeit zurück, so verfolgen sie unsere westlichen Gesellschaften doch bis heute, wie nicht zuletzt etwa die aktuelle Debatte um die Rückgabe gestohlenen Kulturguts zeigt. Wenn noch heute von Vertretern des Globalen Südens, vor allem aus Afrika südlich der Sahara, beklagt wird, dass Europa Afrika „nie verstanden“ habe, immer noch „bevormunden“ wolle, nur „Herrschaft über andere“ kenne und endlich „lerne[n]“ müsse „zu schweigen“, so zeigt dies, wie tief die kolonialen Verletzungen reichen. Jedenfalls erklärt das historische Vermächtnis der Kolonialzeit, zumindest bis zu einem gewissen Grad, die Skepsis des Globalen Südens gegenüber der Ukraine-Politik des Westens. (…)

Verletzungen des Völkerrechts durch den Westen

Vergangenes koloniales Unrecht kann wohl – zumindest langfristig – durch eine respektvolle, durch Demut und ehrliche Reue geprägte postkoloniale Politik der Anerkennung, Aufarbeitung und Wiedergutmachung überwunden werden, möglicherweise sogar unter Rückgriff auf die zunehmend populär gewordenen Instrumente der sogenannten Transitionsjustiz, die eine Reihe von (auch nicht-strafrechtlichen) Reaktionsmöglichkeiten und Aufarbeitungsoptionen für einen angemessenen Umgang mit dem vergangenen Unrecht bereitstellen. Doch die Liste der jüngeren Verletzungen des Völkerrechts durch den Westen, angeführt von den USA, ist einfach zu lang, um einfach zur Tagesordnung übergehen zu können.

In Bezug auf das Recht zur Kriegsführung, das sogenannte ius ad bellum, das heute maßgeblich vom schon erwähnten Gewaltverbot eingehegt wird, ist etwa – aus jüngerer Zeit – die rechtswidrige Irak-Invasion unter George W. Bush jun., die nicht einmal von allen NATO-Mitgliedern unterstützt wurde, in Erinnerung zu rufen. In Bezug auf das im bewaffneten Konflikt geltende Recht, das sogenannte humanitäre Völkerrecht oder ius in bello, und allgemeine Verletzungen der Menschenrechte ist das Verhalten der NATO-Streitkräfte im Irak und in Afghanistan zu erwähnen, einschließlich des nach dem 11. September 2001 begonnenen „Kriegs gegen den Terror“. Dieser dient immer noch als Vorwand, um mit militärischen Mitteln (extralegale Hinrichtungen) reine Vergeltungsziele bei geringem oder fehlendem Bedrohungspotential zu verfolgen, wie zuletzt durch die Tötung des Al-Qaida-Führers Ayman al-Zawahiri in Kabul wieder eindrücklich vor Augen geführt wurde. Die ganz überwiegende völkerrechtliche Literatur hält solche Tötungen für unvereinbar mit dem Völkerrecht, wenn sie außerhalb eines bewaffneten Konflikts begangen werden, auch wenn die Tötung gezielt erfolgt und keine sogenannten Kollateralschäden verursacht.

Die deutsche Bundesregierung hat diese US-Drohnentötungen nie verurteilt. Auch wenn ein Schweigen in solchen Fällen nicht unbedingt als (stillschweigende) Zustimmung gelten muss, ist es bei der Regierung eines Landes, das sich den Eintritt für eine regelbasierte Völkerrechtsordnung auf die Fahnen geschrieben hat, zumindest bemerkenswert. Die damalige Bundeskanzlerin Angela Merkel hat die Tötung Osama Bin Ladens sogar ausdrücklich begrüßt und sich damit wohl strafbar gemacht, was freilich nie Konsequenzen hatte. Die jetzige Bundesregierung schweigt zum Fall Zawahiri, obwohl gerade dessen Tötung, unter dem Vorwand eines „Kriegs gegen den Terror“, in einem Land, das sich nicht mehr in einem bewaffneten Konflikt, also nicht mehr im „Krieg“, mit den USA befindet, aus der Sicht einer regelbasierten Völkerrechtsordnung besonders unerträglich erscheint.

Die US-Regierung hätte zumindest die Anwesenheit Zawahiris in Kabul öffentlich machen können und die Taliban mit Blick auf ihre Versprechen im Abkommen von Doha – keine Beherbergung von Terroristen – unter Druck setzen können: Entweder ihr liefert uns Zawahiri zur rechtsstaatlichen Aburteilung aus oder wir müssen die Angelegenheit im UN-Sicherheitsrat – als völkerrechtswidrige Unterstützung terroristischer Gruppen – verhandeln. Damit wären die Taliban in die Verantwortung genommen worden, nun wird die Tötung Zawahiris von ihnen und anderen Gruppen propagandistisch ausgeschlachtet. Der Rückgriff auf militärische Gewalt unterliegt jedenfalls auch in solchen Fällen dem Völkerrecht und den dort vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen.

Baerbock und die „internationale regelbasierte Ordnung“

Dessen ungeachtet hält Außenministerin Annalena Baerbock die Fahne des Völkerrechts hoch, auch und insbesondere während ihres letzten US-Besuchs im August 2022. Vor Studierenden beschwor sie die Unverbrüchlichkeit des Völkerrechts und lobte die USA, der „Verantwortung für die internationale regelbasierte Ordnung gerecht“ zu werden. Seltsam, oder? Zumindest widersprüchlich, wenn man bedenkt, dass russische Auftragsmorde, vom berühmten Staschinski-Fall (Ermordung eines ukrainischen Oppositionellen [des Faschisten Stepan Bandera durch den KGB; Anmerkung der Redaktion] im Jahre 1957 in München) bis zum Tiergartenmord im Jahr 2019, hierzulande nicht nur strafrechtlich verfolgt, sondern auch von Politikern aller Couleur als das bezeichnet werden, was sie sind: extralegale Hinrichtungen im staatlichen Auftrag. Aber die Bundesregierung schweigt beharrlich zur Tötung von Zawahiri und dies wird ganz zutreffend von Thomas Fischer kritisiert:

„Im neuen Führungsstaat Deutschland fällt niemandem eine auch nur halbwegs plausible Erklärung ein, warum das gerechtfertigt sein könnte – außer der atemberaubenden Feststellung, Regierung und 'Stellen' der USA wollten dies nun mal so. Herr Bundespräsident, Meister der Moralansprache und Beschweiger des Foltercamps Guantánamo, schweigt.“

Der Kosovo-Krieg und die Doppelmoral

Die hierin zum Ausdruck kommende Doppelmoral ließe sich mit noch weiteren Beispielen belegen, etwa mit der vom ersten grünen Außenminister Joschka Fischer mit dem Konzept der humanitären Intervention (möglicher Völkermord Serbiens an den Kosovo-Albanern) gerechtfertigten NATO-Intervention im serbisch-kosovarischen Krieg im Jahre 1999. Diese Intervention, vor allem die massiven NATO-Bombardierungen zwischen 24. März und 9. Juni 1999, wird heute auch hierzulande durchaus kritisch gesehen. Sie hat immerhin zu einer Voruntersuchung eines von der damaligen Chefanklägerin des UN-Straftribunals für das ehemalige Jugoslawien (International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, ICTY) eingesetzten Ausschusses geführt, der sich allerdings trotz einer beträchtlichen Zahl ziviler Opfer und sonstiger Schäden gegen die Eröffnung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens ausgesprochen hat.

Unabhängig davon ist mit Blick auf das schon mehrfach erwähnte Gewaltverbot gemäß Artikel 2 Abs. 4 der UN-Charta an dieser Intervention problematisch, dass sie weder vom UN-Sicherheitsrat autorisiert noch auf das Selbstverteidigungsrecht von Artikel 51 UN Charta gestützt werden konnte. Das in Anspruch genommene Konzept der humanitären Intervention – mitunter wird auch von Schutzverantwortung (responsibility to protect) gesprochen – wiederum ist bis heute höchst umstritten und kann, wenn überhaupt, nur unter engen Voraussetzungen (humanitärer Extremfall, z.B. drohender Völkermord, und vergebliche Anrufung des UN-Sicherheitsrats aufgrund Vetos) als anerkannte Erlaubnisnorm des Völkerrechts zur Durchbrechung des Gewaltverbots gelten. Im Fall der Ukraine-Invasion kommt es schon deshalb nicht in Betracht, weil – entgegen dem russischen Völkermord-Narrativ – ein humanitärer Extremfall im genannten Sinne in der Ostukraine (Luhansk und Donezk) nie existiert hat; Russland hat sich interessanterweise in seinen offiziellen Stellungnahmen auch nie explizit darauf berufen.

Wenn wir über das Völkerstrafrecht im Zusammenhang mit der Ukraine sprechen, geht es vor allem, wie schon oben erwähnt, um die zentrale (supranationale) Verfolgung möglicher russischer, aber auch ukrainischer Kriegsverbrechen durch den Internationalen Strafgerichtshof. Leider ist jedoch auch diese Institution nicht von Problemen und inneren Widersprüchen frei und eine Gesamtbilanz ihrer Arbeit nach nunmehr 20 Jahren fällt durchaus gemischt aus.

Im hiesigen Zusammenhang ist es vor allem von Interesse, wie die Anklagebehörde des Gerichtshofs mit möglichen völkerrechtlichen Verbrechen westlicher Staaten umgegangen ist. Was insoweit die Lage im Irak seit der US-Invasion und der nachfolgenden Besatzung betrifft, so konzentrierte sich die Voruntersuchung (die sogenannte „preliminary examination“) auf mutmaßliche Verbrechen, die von britischen Staatsbürgern zwischen 2003 und 2008 begangen wurden, darunter Mord, Folter und andere Formen von Misshandlungen. Die ehemalige Chefanklägerin Fatou Bensouda, eine gambische Staatsangehörige, stellte die Ermittlungen am 9. Dezember 2020 ein und begründete dies im Kern mit den innerstaatlichen Ermittlungen im Vereinigten Königreich, die ein Verfahren vor dem Strafgerichtshof – nach dem sogenannten Komplementaritätsgrundsatz – unzulässig machten. Allerdings wurden die besagten innerstaatlichen Ermittlungen zwischenzeitlich ebenfalls ohne Anklageerhebung eingestellt.

Afghanistan: Keine Strafverfolgung westlicher Verbrechen

Was die Situation in Afghanistan angeht, so ist die Anklagebehörde von einer hinreichenden Grundlage für die Aufnahme von (förmlichen) Ermittlungen ausgegangen, doch zunächst hat die zuständige Vorverfahrenskammer ihrem Antrag auf Genehmigung zur Einleitung dieser Ermittlungen nicht stattgegeben. Die Berufungskammer hat diese Entscheidung im März 2020 aufgehoben und die Anklägerin ermächtigt, die förmlichen Ermittlungen einzuleiten. Auf dieser Grundlage ersuchte der aktuelle Chefankläger Karim Ahmad Khan am 27. September 2021 um Ermächtigung zur Wiederaufnahme der förmlichen Ermittlungen, beschloss aber gleichzeitig, sich „auf mutmaßlich von den Taliban und dem Islamischen Staat – Provinz Khorasan ('IS-K') begangene Verbrechen zu konzentrieren und andere Aspekte dieser Ermittlungen zu depriorisieren“, womit möglichen US-Verbrechen faktisch nicht weiter nachgegangen wird.

Diese Entscheidung ist bedauerlich, denn sie erweckt den Eindruck, auf Druck der US-Regierung ergangen zu sein. Dies deshalb, weil die gerade erwähnte Entscheidung der Berufungskammer zu einem beispiellosen Angriff der damaligen Trump-Regierung auf den Strafgerichtshof geführt hat, in dessen Rahmen unter anderem gegen die damalige Chefanklägerin Bensouda und leitende Mitarbeiter der Anklagebehörde Sanktionen verhängt und der Gerichtshof samt seinem Personal diffamiert und beleidigt wurden. In unserem Zusammenhang noch wichtiger ist, dass die „Depriorisierung“ der Ermittlungen zu möglichen US-Verbrechen die vor allem aus dem Globalen Süden bekannte und geäußerte Kritik an einer Bevorzugung mächtiger westlicher Staaten neue Nahrung gibt.

Darüber hinaus ist die uneingeschränkte Unterstützung der von der Anklagebehörde geführten Ukraine-Ermittlungen durch die Biden-Regierung, die eine radikale Kehrtwende der US-Politik – von einem wütenden Kritiker des Gerichtshofs zu einem entschiedenen Befürworter (soweit es das innerstaatliche Recht und die Politik zulassen) – schwer nachzuvollziehen. Ist sie nur eine Konsequenz der geänderten innenpolitischen Rahmenbedingungen – mit einem demokratischen Präsidenten statt einem extremistischen Republikaner – oder hat sie mit der (anti-russischen) Stoßrichtung der Ukraine-Ermittlungen im Vergleich zu den (ursprünglich auch die USA betreffenden) Afghanistan-Ermittlungen zu tun?

Jedenfalls besteht, angesichts der Zusammensetzung der oben erwähnten Gruppe der die Ukraine (rechtlich und tatsächlich) unterstützenden Staaten und der führenden Rolle der USA in dieser Gruppe, die ernsthafte Gefahr einer Instrumentalisierung des Internationalen Strafgerichtshofs.

Kai Ambos, Doppelmoral – Der Westen und die Ukraine, Westend, 96 Seiten, 15 Euro

Über den Autor: Kai Ambos, Jahrgang 1965, ist Professor und Lehrstuhlinhaber für Internationales Strafrecht, Völkerrecht, Straf- und Strafprozessrecht sowie Rechtsvergleichung an der Georg-August-Universität Göttingen. Studium der Rechts- und Politikwissenschaften in Freiburg, Oxford (Großbritannien) und München. Zahlreiche Gastprofessuren in Lateinamerika, Spanien, Italien und Israel (Hebrew University) und als Gastwissenschaftler in UK (Cambridge und Oxford). Er ist List Counsel am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag und seit 2017 Richter am Kosovo Sondertribunal. 2020 erhielt er den Wissenschaftspreis Niedersachsen in der Kategorie „Wissenschaftler“.

Diskussion

10 Kommentare
RIPPLE, 17. Oktober 2022, 12:15 UHR

Die hier angesprochene Doppelmoral des Westens und ihre Unterstützung durch die westlichen Wähler sind ein konkreter Ausschnitt aus dem thematisch flächendeckenden politischen Verhalten des Menschen als Gattung. Hierzu hatte ich letztes Wochenende das zweifelhafte Vergnügen, ein Update in Bezug auf die U30-Generation zu bekommen. Dazu gleich mehr. Zunächst eine grundlegende Erkenntnis, die mir am Wochenende unfreiwilligerweise aufgefrischt wurde.

Ein Gepard schafft über 100km/h. Damit ist der Gepard das schnellste Landtier. Seine Geschwindigkeit ist sein Alleinstellungsmerkmal in der Tierwelt. Auch der Mensch hat ein Alleinstellungsmerkmal: seine Vernunft, seinen Verstand (sorry Kant, aber ich biedere mich hier dem Sprachgebrauch des 21. Jahrhunderts an), seine Fähigkeit, analytisch zu denken ... wie auch immer man es nennen will.

Mit seinen analytischen Fähigkeiten kämpfte der Mensch Jahrhunderte lang um eine für alle Menschen akzeptable Form des organisierten Zusammenlebens. Nach vielen (Bürger)-Kriegen konnte sich der Mensch schließlich das allgemeine aktive und passive Wahlrecht erkämpfen. Und dann...?

Und dann wählt er Menschen wie Fischer, Baerbock und Lauterbach als seine politischen Führer und betet Menschen wie Bill Gates, Drosten und Fauci an! Gattungsweit betrachtet kann der Mensch mit seinem Alleinstellungsmerkmal offensichtlich nicht umgehen.

Am Wochenende hatte ich versucht, mit einer 29-Jährigen, von der ich bisher dachte sie sei vergleichweise fit drauf, über wichtige Themen zu reden. Leider: Coronamaßnahmen ("sind wichtig um Leben zu retten"), Ukraine ("Putin muss gestoppt werden, unsere Freiheit wird von den Ukrainern verteidigt, und wer ist dieser 'Maidan' von dem du da redest überhaupt" – kein Scheiß! Ich übertreibe nicht. Sie konnte mit dem Begriff Maidan nichts anfangen und dachte, ich rede von einem Menschen. "Wer ist dieser Maidan?"), digitales Zentralbankgeld ("ist doch egal, wir werden doch eh schon alle überwacht, und deine behauptete Steuerbarkeit durch das digitale Geld... ich glaube nicht, dass dann nur noch ferngesteuerte Zombies durch die Gegend laufen" – mit überheblichen Lächeln und entsprechender Halloweengeste).

Und überhaupt bin ich doch nur ein durchgeknallter Verschwörungstheoretiker, über den sie sich das Lachen kaum verkneifen kann, und sie, also die U30-Generation, würden doch so sehr viel bewusster leben als meine Ü60-Generation, was man unter anderem an ihrer Unterstützung der Frauen im Iran und der Fridays for Future Bewegung ganz klar erkennen könne. An dieser Stelle habe ich das Gespräch dann abgebrochen.

Würde der Gepard mit seinem Alleinstellungsmerkmal "Geschwindigkeit" genauso umgehen wie der Mensch mit seinem Alleinstellungsmerkmal "Vernunft", würde der Gepard permanent Kopf voran mit 100km/h gegen eine Felswand laufen. Und das bringt uns zu einem der seltenen Momente, wo ich Paul Schreyer mal nicht zustimmen kann.

Im hier bei Multipolar irgendwo verlinkten Gespräch mit Sven Böttcher (Teil 1) hat Schreyer – wenn ich ihn richtig verstanden habe – die Hoffnung auf einen gesellschaftlichen Kipppunkt hin zu Revolution (ohne dass das Wort gefallen wäre) und hin zu politischem Bewusstsein geäußert, und dass dieser Kipppunkt demnächst bald erreicht sein könnte.

Ich sehe nichts dergleichen. Gar nichts. Im Gegenteil. Ja, unsere Brüder im Osten gehen auf die Straße. Aber das taten sie auch schon im Frühjahr 2020 als die ersten Foltermaßnahmen mit Corona begründet worden waren. Auch damals schon hörte ich ständig, dass der Wahnsinn bald ein Ende haben wird. "Schau die vielen Menschen auf der Straße!"

Nein, inzwischen kann man wissen, dass dem Kapital kein nennenswerter Widerstand von der Bevölkerung des Westens entgegen gebracht werden wird. Um genau dies dem Kapital zu versichern und um die verlangte Unterwürfigkeit im Bewusstsein der Menschen als Selbstverständlichkeit noch weiter festzubetonieren, werden uns das Kapital und sein Exekutor Lauterbach auch in diesem Winter wieder knebeln und die freie Atemluft verbieten. Auch die flächendeckende, weil bewusstlose Unterstützung der hier von Kai Ambos thematisierten Doppelmoral wird niemals aus der westlichen Bevölkerung heraus – über die ich letztes Wochenende ein Update erhalten haben – beendet werden.

Die USA haben Deutschland den Krieg erklärt, spätestens als sie Deutschland die Pulsadern (Pipelines) aufgeschnitten haben. Ein deutscher Politiker, der nicht etwa den US-Botschafter mit 48-Stunden-Frist ausweist, sämtliche US-Vermögen in Deutschland einfriert, Rammstein schließt und so weiter, sondern der den Kriegsgegner Deutschlands nach einem Angriff auf Deutschland noch "dienend unterstützt", als was muss man so jemanden denn zwangsläufig bezeichnen? Und das deutsche Wahlvolk liebt seine Annalena und seinen Habeck! Daran ändern auch ein paar Demos unserer Brüder im Osten nichts. Gar nichts.

Wie schon vom Nationalsozialismus kann die westliche Welt auch heute wieder nur von außen befreit werden. Diesmal müsste die westliche Welt eben vom Kapitalismus befreit werden, der all das Beklagte (inklusive jener Doppelmoral) mit mathematischer Notwendigkeit hervorbringt. Aber wer soll das tun? Südliche Länder? China? Mal wieder Russland? Eines wird die Zerstörung des bisher gekannten menschlichen Lebens auf unserem Planeten sicher nicht stoppen: gut gemachte Aufklärung wie hier von Kai Ambos, deren Wahrnehmung die Fähigkeit voraussetzt, sich durch die Nutzung seines Alleinstellungsmerkmals nicht selbst zu verletzen.

All das wissen die Akteure des Great Reset natürlich auch. Und sie haben es in ihren Plänen berücksichtigt. Der Great Reset geschieht weltweit. Der aktuelle und im Kapitalismus von Anfang an unausweichlich festgelegte Weltkrieg gegen die gesamte Menschheit wird nicht mit Atombomben geführt, sondern mit digitalem Zentralbankgeld. Sobald dies eingeführt ist, ist der Weltkrieg entschieden. Und China wird uns vor dieser Überwachungstyrannei, vor der direkten Fernsteuerung durch den Kapitalwillen und vor der Transhumanismus genannten Abschaffung des bisher gekannten Menschen ganz sicher nicht retten!

PAUL SCHREYER, 17. Oktober 2022, 15:15 UHR

Im hier bei Multipolar irgendwo verlinkten Gespräch mit Sven Böttcher (Teil 1) hat Schreyer – wenn ich ihn richtig verstanden habe – die Hoffnung auf einen gesellschaftlichen Kipppunkt hin zu Revolution (ohne dass das Wort gefallen wäre) und hin zu politischem Bewusstsein geäußert, und dass dieser Kipppunkt demnächst bald erreicht sein könnte. Ich sehe nichts dergleichen.

Nicht ganz. Ich habe geäußert, dass ich die Situation für sehr labil und beweglich in jeder Richtung halte. Mir ist wichtig, sich von der wahrgenommenen Ausweglosigkeit nicht dumm machen zu lassen und die eigenen Möglichkeiten nicht zu unterschätzen. Aber das ist am Ende eine sehr persönliche Frage.

SIGRID PETERSEN, 17. Oktober 2022, 16:20 UHR

Und nun dieses Kant-Zitat: „Die Handlung des Nachdenkens, und der durch die Vernunft aufgeklärten Vorstellung ist ein mühsamer Zustand, darein die Seele sich nicht ohne Widerstand setzen kann, und aus welchem sie, durch einen natürlichen Hang der körperlichen Maschine, alsbald in den leidenen Zustand zurückfällt, da die sämtlichen [gemeint war: sinnlichen] Reizungen alle ihre Handlungen bestimmen und regieren.“

Quelle: https://beruhmte-zitate.de/autoren/immanuel-kant/vernunft/

Oder auch dieser Viertklässler oder auch -in: Mit dem Gehirn denkt man, dass man denkt. Außerdem wird es für die Kopfschmerzen gepraucht. Es sitzt im Kopf direkt hinter der Nase. Wenn man niest, tropft es. Das Gehirn ist ein sehr embfindliches Organ. Die meisten Leude benutzen es deshalb nur ganz selten!"

Und er/sie hatte Kant nicht gelesen!
Es heißt ja auch, der Mensch besitzt die Fähigkeit. Nutzen muss er sie!

RALLE, 17. Oktober 2022, 20:15 UHR

Sie sprechen mir (alter weißer Mann, 63) aus der Seele. Allerdings kenne ich auch junge Leute, die das nicht so sehen, wie Ihre 29-jährige Gesprächspartnerin. Leider befinden sich diese jungen Leute in der Unterzahl.

RIPPLE, 18. Oktober 2022, 12:55 UHR

@RALLE

Sie sprechen mir (alter weißer Mann, 63) aus der Seele.

Wir haben so etwas wenigstens noch. Der Neue Mensch der Neuen Normalität, der sich sogar noch für "bewusster" hält, dagegen...? Eventueller Welpenschutz und das zugestandene Vorrecht der Jugend, sich für etwas Besseres als die Alten zu halten (und es vielleicht tatsächlich besser zu machen), greifen bei einer 29-Jährigen nicht mehr. Da hat dann – gefördert durch die umfassende und alles durchdringende Propaganda des Kapitals – in nur wenigen Jahren das gleiche Ausmaß an Verkrustung stattgefunden, das zu erreichen die Scholastik damals noch 300 Jahre gebraucht hatte.

Transhumanismus ist wohl eher nichts, das erst irgendwann in der Zukunft kommt.

BERNHARD MÜNSTERMANN, 17. Oktober 2022, 15:15 UHR

Da wir in Zeiten eines Imperiums im Niedergang leben und mit den damit einhergehenden Konflikten um die neue Machtverteilung konfrontiert werden, lohnt ein Blick in die Vergangenheit. Kaum ein Imperium hat auch nach seinem Untergang in der westlichen Welt so prägende Spuren hinterlassen wie das römische Imperium. Das gilt für Deutschland ebenso wie für den Siedlerkolonialismus in der „neuen Welt“ jenseits des Atlantiks. Dazu ist neben sprachlichen Spuren, Thermalbad und Fußbodenheizung in Sonderheit das römische Recht zu zählen.

Zu Zeiten der Römer galt zur Arrondierung des Reiches das ius ad bellum des Stärkeren, das sich die führende Militärmacht der alten Welt herausnahm, wie naturgegeben. Und das ius in bello stand in eigentümlichem Spannungsverhältnis zum Merksatz: inter arma silent leges. Allerdings galt die Klugheit und der Weitblick als Verhalten des Siegers gegenüber den Besiegten dabei als Maßstab für die Nachkriegsordnung. Aufstandsbekämpfung war auch damals aufwändig und teuer für die Zentrale in Rom. Caesar unterwarf keine terra nullius, sondern erwähnte die Bewohner der neuen Provinzen nördlich des Alpenkamms schon im Vorwort über den gallischen Krieg, sein Rapport als militärischer Befehlshaber an den Senat nach Rom. Als er sich dann als siegreicher Feldherr zum Diktator aufschwang und die Spielregeln der Republik aushebelte, wurde der Senat nur von einer Minderheitsfraktion verteidigt. Darunter Cato, dem statt der siegreichen mehr die unterlegene Sache der Republik gefiel.

Als ein Satz im römischen Recht ist uns auch die Sentenz überliefert, die das Messen mit zweierlei Maß ebenso erleichtert, wie sie eine sinnvolle und berechtige Differenzierung vor Gericht den Tatumständen nach sein kann, wenn ein unabhängiger Richter das Vorbringen der Parteien abwägt: duo cum faciunt idem, non est idem. Wenn zwei das Gleiche tun, ist es (den Tatumständen nach) nicht dasselbe. Das lässt also der Lesart eines Imperiums viel Spielraum, das von sich als einer City on a Hill spricht, um den american exceptionalism zu porträtieren.

SIGRID PETERSEN, 17. Oktober 2022, 15:45 UHR

Der Autor (Kai Ambos) kommt zu dem Schluss, dass im „Fall der Ukraine-Invasion“ keine völkerrechtliche Erlaubnisnorm zur Geltung kommen, weil „entgegen dem russischen Völkermord-Narrativ – ein humanitärer Extremfall im genannten Sinne in der Ostukraine (Luhansk und Donezk) nie existiert hat;“

Ich habe diese Frage betreffend einmal eine entgegengesetzte Stellungnahme von Christopher Black, Anwalt für internationales Strafrecht, Toronto, gelesen.
https://uncutnews.ch/die-rechtmaessigkeit-des-krieges/

Dieser schreibt:

„Meiner Meinung nach handelte Russland im Einklang mit dem Völkerrecht gemäß Artikel 51 der UN-Charta, und zwar aus den folgenden Gründen:

Erstens führte das Kiewer Regime mit Hilfe der NATO eine Großoffensive gegen die Donbass-Republiken durch, mit dem Ziel, sie zu zerstören. Bereits Tage vor dem Eingreifen Russlands hatte ein intensiver Beschuss von zivilen Gebäuden und Infrastruktur begonnen, der dazu führte, dass Tausende von Zivilisten nach Russland flohen. In dieser Zeit versuchte das Kiewer Regime auch, einen Führer der Republiken mit einer Autobombe zu ermorden. Russland hatte keine andere Wahl, als die Völker des Donbass zu schützen, und da der Sicherheitsrat nichts tun konnte und die EU und die NATO die Kiewer Offensive gegen den Donbass unterstützten, war Russland die einzige Nation, die handeln konnte. Auch das Ersuchen der Donbass-Republiken um militärische Unterstützung zwang Russland dazu, seine Streitkräfte zu entsenden, um die Kiewer Streitkräfte aus den Gebieten der Republiken zurückzudrängen.

Zweitens war Russland selbst mehrfach von Kräften des Kiewer Regimes angegriffen worden. Immer wieder wurden Saboteure auf die Krim geschickt, um Überfälle zu verüben, Beamte zu ermorden und die Infrastruktur zu zerstören. Sie unterbrachen sogar die Wasserversorgung der Krim, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Nur wenige Tage bevor Russland handelte, drang eine Kiewer Aufklärungseinheit in Russland ein, wurde aber entdeckt und vernichtet. Russland hatte nach der Karolinen-Doktrin jedes Recht, die Angreifer zu verfolgen und weitere Angriffe zu verhindern.“

Außerdem schreibt Kai Ambos: „Russland hat sich interessanterweise in seinen offiziellen Stellungnahmen auch nie explizit darauf berufen.“ Nun weiß ich nicht, was im Speziellen „offiziell“ bedeutet, in Reden und Interviews hat zumindest W. Putin sich immer auf die Einhaltung des Internationalen Völkerrechts im Zusammenhang mit der „Sonderoperation“ berufen.

Aus diesem Grunde denke ich, diese Frage wird noch geklärt werden müssen, denn wir haben hier von zwei Experten (auch wenn dieses Wort inzwischen sehr ausgeleiert ist) für Internationales Strafrecht zwei unterschiedliche Auffassungen.

MATTHIAS, 17. Oktober 2022, 18:35 UHR

Guten Abend Sigrid, danke für diese Überlegungen und Fragen, die wichtig sind. Ich habe die Aussage von Kai Ambos so verstanden, dass Russland seine militärische Operation nicht als humanitäre Intervention bezeichnet. Tatsächlich bezieht Russland sich auf Art. 51 der UN-Charta, in dem das Recht auf nationale Selbstverteidigung gegen den Angriff einer anderen Nation erklärt wird (um Völkermord geht es dabei nicht direkt). Russland hat die beiden Volksrepubliken am 21.02.2022 offiziell anerkannt und drei Tage später zu deren Unterstützung die militärische Operation begonnen. Im Selbstverständnis Russlands ist die Berufung auf Art. 51 durchaus plausibel. Christopher Black sieht das auch so. Ob Kai Ambos der russischen Argumentation an diesem Punkt folgt, wird für mich aus dem Artikel nicht ersichtlich. Vielleicht äußert er sich dazu in dem Buch.

AXEL KLEIN, 18. Oktober 2022, 18:35 UHR

Liebe Kommentatorin, liebe Kommentatoren,
vielen Dank für Ihre Ergänzungen zu dem schon aufschlussreichen Artikel von Prof. Ambos. In Form und Inhalt liegen Sie damit weit über dem Niveau herkömmlicher digitaler oder analoger Presseerzeugnisse, von Verlautbarungen der Bundesregierung ganz zu schweigen. Wer der vorgenannten Kreise wäre auch noch dieses feinsinnigen Humors fähig? Das Lob gilt auch den Herausgebern und Autoren, die in knapp drei Jahren eine solche Leserschaft sammeln konnten.
Schöne Grüße Axel Klein

MICHAEL KARI, 19. Oktober 2022, 19:35 UHR

Um eine Gesellschaft zu entrechten, gewähre ihr Rechte. Allerdings Rechte, die an entrechtende Bedingungen geknüpft sind. Egal ob Persönlichkeitsrecht, ob Menschenrecht, ob Völkerrecht. Das sind alles "Rechte", die in der Realität nicht wirklich durchsetzbar sind, da sie an die aktuelle Auslegung (Gültiges Recht vs aktuelles geltendes Recht) gebunden sind. Somit existieren diese Rechte faktisch nicht. Anders sieht es bei der "Regelbasierten Ordnung" aus. Da steht auch gleich mal das Militär im Haus, so man nicht willig ist. Hier sind für die Zukunft grundsätzliche Dinge zu klären.

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