Geplantes Gesundheitsgesetz: Kritik an „verfassungswidriger“ Profilbildung von Versicherten

„Reallabore“ sollen Datenverarbeitung mit neuen Technologien ohne „ausreichende gesetzliche Regelung“ erlauben / Jurist bemängelt mögliche Datennutzung ohne Anonymisierung / Kritik an Aushöhlung von Datenschutz durch Verweis auf „öffentliche Interessen“

15. September 2026
Bielefeld / Berlin.
(multipolar)

Der an der Universität Bielefeld tätige Rechtsprofessor Martin Schwab kritisiert eine in Zukunft möglicherweise erlaubte Profibildung von Versicherten durch die Krankenkassen als „verfassungswidrig“. Das geplante „Gesetz für Daten und Innovation im Gesundheitswesen“ sieht unter anderem sogenannte „Reallabore“ vor. Der Begriff (auf Englisch: „regulatory sandboxes“) bezeichnet laut Bundesregierung einen Testraum, in dem neue Technologien oder administrative Prozesse, „die im allgemeinen Rechtsrahmen an Grenzen oder auf offene Fragen stoßen, für eine befristete Zeit unter möglichst realen Bedingungen und unter behördlicher Begleitung“ erprobt werden. Die Reallabore sollen laut Gesetzesentwurf den Krankenkassen „innovative Ansätze der Datenverarbeitung“ ermöglichen, auch unter Anwendung neuer Technologien, „für die bislang keine ausreichende gesetzliche Regelung besteht“.

Die „Erprobung“ solle dem „öffentlichen Interesse“ dienen, etwa der „kostengünstigeren oder schnelleren Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen“. Art und Umfang der anvisierten Datenverarbeitung müssen laut Entwurf von einer Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Genehmigung soll maximal sechs Jahre lang gelten, in „begründeten Fällen“ soll eine Verlängerung von maximal drei Jahre gewährt werden.

Laut Gesetzesentwurf ist eine individuelle Information der Versicherten nicht vorgesehen. Die Aufsichtsbehörde könne jedoch zum Schutz der Interessen der Versicherten bei der Genehmigung eines Reallabors ein „Widerspruchsrecht“ der Patienten gegenüber der Krankenkasse festlegen. Ein solcher Widerspruch soll „nur für die Zukunft“ wirken und so ausgestaltet werden, „dass die Ziele des jeweiligen Reallabors nicht beeinträchtigt werden“. Zudem könne die Aufsichtsbehörde festlegen, dass „Daten ab einem bestimmten Verfahrensschritt im Reallabor zu pseudonymisieren beziehungsweise zu anonymisieren sind“.

Angesichts dieser Formulierungen im Gesetzesentwurf kritisiert Schwab gegenüber Multipolar insbesondere den Mangel an verpflichtender Anonymisierung von Patientendaten. Wenn die Aufsichtsbehörde die Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht vorgebe, würden „die Daten eben mit Klarnamen verwertet“. Durch eine somit mögliche Profilbildung von Versicherten werde der „Wesensgehalt der informationellen Selbstbestimmung angetastet“. Darin sieht Schwab die Verfassungswidrigkeit des Vorhabens begründet. Schwab verweist auch auf das Bundesverfassungsgericht, das in einem Beschluss 2020 und in einem Urteil 2023 festgestellt habe, dass eine bestimmte Weiterverarbeitung personenbezogener Daten einen eigenständigen Grundrechtseingriff darstellen könne.

Im Urteil von 2023 habe das Gericht betont, dass eine automatisierte Datenanalyse oder -auswertung über das „Eingriffsgewicht“ der ursprünglichen bloßen Datenerhebung hinausgehen könne. Schwab erläutert, bei der damaligen Entscheidung sei es um die KI-basierte Zusammenführung und Auswertung polizeirelevanter Daten in den streitgegenständlichen Polizeigesetzen von Hamburg und Hessen gegangen. Das Bundesverfassungsgericht habe „sehr deutlich die Gefahr einer Profilbildung akzentuiert“. Im Urteil heißt es, durch „verknüpfende Auswertung vorhandener Daten“ könnten „neue persönlichkeitsrelevante Informationen gewonnen werden, die ansonsten so nicht zugänglich wären“. Eine derartige Datenverknüpfung bringe nicht nur „verborgene Erkenntnisse über Personen“ hervor, sondern könne sich auch einem „Profiling“ (Profilbildung) annähern, im Sinne der entsprechenden Definitionen in den jeweiligen Landesgesetzen.

Schwab betont, mit Blick auf das geplante Gesundheitsgesetz sei der vom Bundesverfassungsgericht problematisierte Grundrechtseingriff „besonders groß“. Gesundheitsdaten seien „sehr sensibel“, die KI-basierte Zusammenführung dieser Daten mache den gesetzlich Versicherten zum „gläsernen Patienten“. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) warnten in Stellungnahmen zum Referentenentwurf des Gesetzes vor der Gefahr einer Profilbildung. Die KBV warnt zudem vor einem „nicht unerheblichen Diskriminierungspotenzial“. Laut dem aktuellen Gesetzesentwurf sollen die Krankenkassen die Gesundheitsdaten auch nutzen, um Versicherten durch „Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen“ und auf „gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken“. Schwab befürchtet, dass aus den Empfehlungen Pflichten werden könnten. Eine solche Entwicklung sei etwa während der Corona-Zeit mit Blick auf die Impfung beobachtbar gewesen.

Schwab erklärt zudem, dass eine Profilbildung auch nicht mit der EU-Verordnung über den europäischen Gesundheitsdatenraum vereinbar sei. Die „Reallabore“ strebten eine „Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten“ an. Dabei handele es sich um eine Verwendung der Daten „zu anderen Zwecken als der direkten Gesundheitsversorgung für jenen Patienten, bei dem sie erhoben werden“. Diese Sekundärnutzung sei laut EU-Regelung grundsätzlich verboten, wenn der betroffene Patient widerspreche. Über diesen Widerspruch dürften sich die Mitgliedstaaten allerdings hinwegsetzen, wenn das für bestimmte Zwecke, „insbesondere für die öffentliche Gesundheitspolitik“ erforderlich sei. Dabei müsse eine Identifizierung und Re-Identifzierung der Patienten jedoch ausgeschlossen werden.

Der deutsche Gesetzgeber versuche sich, so Schwab, aus diesen Beschränkungen „herauszuwinden“ – mit Verweis auf bestimmte Klauseln der Datenschutzgrundverordnung. Dort wird die Verarbeitung von Gesundheitsdaten in Ausnahmefällen erlaubt, etwa „aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit“. Dazu zählen der „Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren“ oder die „Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten“. Schwab warnt davor, „mit einem irgendwie gearteten öffentlichen Interesse jede Verwendung von Gesundheitsdaten mit Klarnamen“ zu „rechtfertigen“. Eine solche Argumentation würde die EU-Vorgaben zur Sekundärnutzung hinfällig machen. Dann gelte für die Politik, „dass erlaubt ist, was gefällt“. Weder Gesetzgeber noch Gesetzesanwender dürften so mit Patientendaten umgehen.