Gerichtstermin für RKI-Protokolle steht fest
25. April 2024Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Termin zur mündlichen Verhandlung der Multipolar-Klage zur Entschwärzung der Protokolle des Corona-Krisenstabes des Robert Koch-Instituts (RKI) auf Montag, den 8. Juli festgesetzt. Die Verhandlung soll um 9.30 Uhr im Gerichtsgebäude in der Kirchstraße 7 stattfinden.
Der ursprünglich festgelegte Gerichtstermin 6. Mai war auf Antrag der RKI-Anwälte vor wenigen Tagen aufgehoben worden. Das Gericht hatte die Anwälte des RKI aufgefordert, ihm nun bis zum 19. Mai „konkret mitzuteilen, welche bislang geschwärzten Passagen offengelegt werden“. Auf Multipolar-Anfrage teilte das RKI dazu am Dienstag (23. April) mit, es sei „noch nicht genau abzusehen“, wann die entschwärzten Protokolle vorgelegt würden, voraussichtlich sei dies aber „im Laufe des Mai möglich“. Den Vorwurf, man ziehe den Gerichtsprozess unnötig in die Länge, wies eine Sprecherin zurück.
Markus Grill, Chefreporter der Investigativressorts von NDR und WDR, hatte zuvor bereits in einem Tagesschau-Podcast auf Grundlage von persönlichen Hintergrundgesprächen mit RKI-Verantwortlichen erläutert, diese hätten die Multipolar-Anfrage nach den Protokollen zunächst „einfach nicht ernst genommen“: „Die haben halt gedacht, wir machen da unseren Stempel drauf, ‚vertraulich – nur für den Dienstgebrauch‘, und dann wird schon kein Gericht der Welt uns dazu zwingen, diese Dinge zu veröffentlichen.“
Der Epidemiologe und ehemalige WHO-Koordinator Klaus Stöhr erklärte am Donnerstag (25. April) derweil mit Blick auf den Inhalt der Protokolle in einem Interview mit der WELT, man müsse „der damaligen RKI-Leitung vorwerfen“, sich während der Corona-Zeit nicht öffentlich „von einigen dieser Maßnahmen distanziert“ zu haben. Dadurch habe sich das RKI „zum Handlanger politischer Fehlentscheidungen“ gemacht.
Hinweis zum Urheberrecht: Multipolar-Meldungen können frei von anderen Portalen übernommen werden. Bedingung einer Übernahme ist die Nennung der Quelle und die Einbettung des Originallinks. Textliche Ergänzungen oder andere inhaltliche Veränderungen der Originalmeldung müssen durch einen separaten Hinweis an die Leserschaft kenntlich gemacht werden.