Selektives Kriegsrecht
HANNES HOFBAUER, 26. Februar 2026, 0 Kommentare, PDFName, Adresse, Staatsbürgerschaft. Wenige Zeilen genügen, um missliebige Personen in der Europäischen Union rechtlos zu stellen. Das dafür betriebene Sanktionsregime gehört seit März 2014 zum Herrschaftsrepertoire Brüssels im Kampf gegen Russland. Die betroffenen Personen verlieren den Zugriff auf ihre Konten und ihr Vermögen und werden in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt.
Anfang 2026 sind es Tausende Personen und Organisationen, die auf solchen schwarzen Listen stehen. Solange es sich dabei um russische oder ukrainische Staatsbürger handelt, die ihren Lebensmittelpunkt nicht in der EU haben, ist deren schiere Existenz nicht bedroht. Doch seit 2022 und verstärkt seit Mai 2025 werden auch Bürger aus EU-Staaten und der Schweiz all ihrer Rechte beraubt. Die Folgen sind dramatisch : Konten und Kreditkarten gesperrt, Vermögen eingezogen, Grenzübertritte verboten, am Aufenthaltsort vollständig blockiert. Hilfe von Verwandten oder Freunden wird als Sanktionsbruch strafrechtlich verfolgt.
Sämtliche Sanktionen der Europäischen Union erfolgen im Verordnungsweg ohne Vorladung, ohne Anklage, ohne Verteidigung und ohne Schuldspruch. Es sind außergerichtliche Erlässe, die vom EU-Rat beschlossen und von der Kommission exekutiert werden. Die Vorwürfe reichen von „Kreml-Nähe“ bis „Informationsmanipulation“ und stellen keine rechtlich verwertbaren Straftatbestände dar. Brüssel erspart sich damit langwierige Gerichtsverfahren, die ohnedies keine Aussicht auf Erfolg hätten, und setzt stattdessen auf willkürliche Entrechtung von Gegnern und Kritikern. Damit bringt die Europäische Union eine der wichtigsten demokratischen Grundsäulen zu Fall : die Gewaltenteilung. Rat und Kommission verkörpern Legislative, Exekutive und Judikatur in Personalunion.
Die Personensanktionen der Europäischen Union erinnern in vielem an vormoderne Strafregime. (…) Ein Blick in die Geschichte soll aufzeigen, in welche historischen Fußstapfen Brüssel mit dieser im wahrsten Sinn des Wortes reaktionären Politik tritt.
Mit der Proskription für vogelfrei erklärt
Als der vielleicht berühmteste Redner des Römischen Reiches Marcus Tullius Cicero im Jahr 44 vor unserer Zeitrechnung auf die Proskriptionsliste gesetzt wurde, war Rom schon keine Republik mehr – und schnurstracks auf dem Weg in eine kaiserliche Diktatur. „Öffentliche Bekanntmachung“, so kann man das lateinische „proscriptio“ übersetzen. Später nannte man das auf Mittelhochdeutsch „Acht-Erklärung“. Gemeint war damit eine vom höchsten Staatsorgan erlassene Verfügung, die jeden auf dieser Bekanntmachung gelisteten Mann auf der Stelle rechtlos machte, sein Eigentum konfiszierte und ihn für vogelfrei erklärte. Er konnte straflos getötet werden ; und die meisten ereilte dieses Schicksal.
Die erste solche Liste an Staatsfeinden legte Lucius Cornelius Sulla im Jahr 82 vor unserer Zeitrechnung auf. Nach seinem militärischen Sieg über den parthischen König Mithridates IV. im Osten des Reiches fühlte sich Sulla zur Ausschaltung der Römischen Republik ermächtigt und erhob den Anspruch auf Alleinherrschaft. Anlässlich seiner pompösen Rückkehr von der persischen Front ließ er sich zum Diktator ausrufen. Die Proskriptionslisten dienten ihm dazu, die Macht der Plebejer und ihr Volkstribunat zurückzudrängen und den vom Adel dominierten Senat mit seinen Optimaten zu stärken. Im Kampf Adel gegen Volk obsiegten im Jahr 82 vor unserer Zeitrechnung Erstere.
Die öffentlich angeschlagenen Namen der Geächteten taten ihre Wirkung. Auf die führenden Plebejer wurden Kopfgelder ausgesetzt und jede Hilfeleistung für sie war verboten. Verfolgung und Tötung der Gelisteten brachten auch den Einzug ihrer Besitzungen mit sich. Auf diese Weise füllte sich die Staatskasse durch Versteigerungen. Eine ganze Klasse von Neureichen entstand, die sich das Vermögen der Vogelfreien aneigneten. Den Sulla’schen Ächtungen fielen geschätzte 4.300 Menschen zum Opfer.
Eine zweite große Proskriptionswelle fand unter Octavian im Jahr 43 vor unserer Zeitrechnung statt. Wiederum erhob sich ein römischer Feldherr und Politiker über die republikanischen Grundsätze, und wiederum traf es die Kritiker der Staatsmacht, die sich aus dem Triumvirat Marcus Antonius, Marcus Lepidus und Octavian zusammensetzte. Mittels der Listung hunderter Personen versuchte Octavian, der sich später zum ersten Kaiser Roms – Augustus – ausrufen ließ, seine politischen Gegner auszuschalten. Gleichzeitig ging es ihm um die Finanzierung neuer Kriegsgänge, waren doch unter den Proskripierten zahlreiche reiche Männer, deren beschlagnahmtes Eigentum ungeheure Summen in die Staatskasse spülte. Für die Versteigerung ihrer Besitztümer sorgte ein eigenes Amt, das „magister bonorum“. Es verwaltete die Schuldnervermögen ; denn mit der Vogelfreiheit waren die ihrer Bürgerrechte Beraubten mit all ihren Vermögenswerten automatisch zu Schuldnern geworden.
„Ihr, Quintus und Atticus seid geächtet. […] Octavian hat Euch verraten. […] Die Todesschwadronen suchen Euch.“ (1) Diese Sätze lässt der bekannte Autor Robert Harris in seinem Roman „Dictator“ Ciceros Privatsekretär Tiro schreiben, als dieser von der Listung seines Herrn erfährt. Quintus ist Ciceros Bruder, Atticus ein wohlhabender Freund der Familie. Er kam wegen seines Reichtums auf die Liste, Quintus wegen seines Bruders, während Cicero als politischer Oppositioneller zum Schweigen gebracht werden sollte. Seine berühmten 14 philippischen Reden, benannt nach dem Makedonier Philipp II., gegen dessen Allmacht Ciceros Vorbild Demosthenes 250 Jahre zuvor gewettert hatte, zeugen von einem republikanischen Grundverständnis und richteten sich gegen die Alleinherrschaftspläne Octavians.
Die Opferzahl der zweiten großen Repressionswelle belief sich auf ca. 2.300 Römer. Viele von ihnen versuchten nach Sizilien zu fliehen, wo sie im Führer der pompeianischen Partei, Sextus Pompeius, einen Fürsprecher fanden, der sich im Konflikt mit Rom befand. Auf diese Weise konnten manche ihr Leben retten, ihr Vermögen freilich nicht. Ciceros Flucht missglückte. Ihn ereilten die Häscher Octavians am 7. Dezember 43 vor unserer Zeitrechnung im Golf von Gaeta. Sein politisches Engagement für die Republik und die freie Rede hatten ihn auf die Proskriptionsliste gebracht, die ihn als Bürger entehrte und als Mensch tötete. (...)
Vogelfrei im Mittelalter
Über das stärkste Repressionsinstrument verfügten die katholische Kirche und der König beziehungsweise der Kaiser des Heiligen Römischen Reiches: Kirchenbann und Reichsacht waren einschneidend und galten weiträumig. (…) Die Reichsacht bezog sich auf das gesamte Territorium des Heiligen Römischen Reiches. Diese wurde wegen Majestätsverbrechen, sprich Beleidigungen, Ungehorsam gegen den Kaiser beziehungsweise der Verweigerung seiner Huldigung oder wegen Landfriedensbruch verhängt (…) Der wohl berühmteste Mann, über den die Reichsacht verhängt wurde, war Martin Luther. (…) Die Durchsetzung misslang, weil insbesondere der Landesherr Friedrich von Sachsen über Martin Luther seinen Schutz ausbreitete, was der Reichsacht ihre Spitze nahm.
Als einer der letzten Männer, die der Reichsacht verfielen, ist der zu Unrecht in Vergessenheit geratene deutsche Revolutionär Georg Forster zu nennen. Er war einer der großen Aufklärer gegen Ende des 18. Jahrhunderts, betätigte sich als Naturforscher und Völkerkundler und machte sich auch als Reiseschriftsteller einen Namen. Der 1754 im heutigen Polen nahe Danzig Geborene war zu seiner Zeit auch wegen der Teilnahme an der Cook’schen Weltumseglung bekannt. Die Französische Revolution faszinierte ihn ; und er nahm an der kurzlebigen Mainzer Republik (März bis Juli 1793) teil, die die revolutionären Ideale der Jakobiner ins Rheinland tragen wollte. Seine letzte Reise führte ihn nach Paris, wo er für einen Anschluss der Mainzer Republik an das revolutionäre Frankreich warb. Der Habsburger Kaiser Franz II. sprach über Forster die Reichsacht aus, weil es deutschen Untertanen verboten war, mit französischen Revolutionären in Kontakt zu treten. Forster konnte damit nicht mehr in seine Heimat zurückkehren und starb im Januar 1794 völlig verarmt, weil auch sein gesamtes Vermögen beschlagnahmt worden war. (...)
Bis Ende des 18. Jahrhunderts war es die herrschaftliche Ächtung mit ihrer höchsten Stufe als Reichsacht, die Menschen vogelfrei machen konnte. Die Ausbürgerung kam erst mit der Herausbildung von Nationalstaaten in Gebrauch. Auf diese Weise staatenlos gemacht wurden in erster Linie immer jene, die auswärtig aufhältig waren und Kritik an politischen Zuständen in ihrer Heimat übten. Ihnen wurde damit die Rückkehr verunmöglicht und meist zugleich ihr Vermögen eingezogen. Erst in einer zweiten Phase gingen autoritäre Führer dazu über, missliebige Oppositionelle, die im Lande lebten, ihrer Bürgerrechte zu berauben. Die Produktion von „Nichtbürgern“, wie sie vor allem im postsowjetischen Baltikum betrieben wurde, kann als Sub-Form der Ausbürgerung gesehen werden.
Das 21. Jahrhundert wird von einer neuen Repressionsmaschine geprägt. Nun tritt an die Stelle der Acht und der Ausbürgerung die Sanktion. In Windeseile legen insbesondere die USA und die Europäische Union hunderte Sanktionslisten auf, mit denen sie nicht nur wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen gegen unliebsame und als feindlich titulierte Konkurrenten am Weltmarkt setzen, (2) sondern auch Tausende Einzelpersonen in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken. (...)
Als Erster auf der Sanktionsliste : Wiktor Janukowitsch
Die Drehtür zum Arbeitgeber NATO stand hinter ihm schon längere Zeit still. Am 23. März 1999 hatte er noch als Generalsekretär des weltgrößten Militärbündnisses den – übrigens völkerrechtswidrigen – Befehl zum Angriff auf Jugoslawien/Serbien gegeben. Tags darauf flogen die ersten Kampfflugzeuge. Ein halbes Jahr später brachte er seine Expertise ins Amt des „Hohen Vertreters der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik“ der EU ein. Er war mittlerweile von Brüssel (NATO-Hauptquartier) nach Brüssel (Sitz der Europäischen Union) übersiedelt. Die Rede ist von Javier Solana.
Solana war es auch, der als dieser „Hohe Vertreter“ – eine Art EU-Außenminister mit militärischer Kompetenz – die „Grundprinzipien für den Einsatz restriktiver Maßnahmen (Sanktionen)“ gegen erklärte Feinde Brüssels erarbeitete. Der Rat hatte ihn damit am 7. Juni 2004 beauftragt. Damals ging es noch um „Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen“ sowie um die „Verpflichtungen im Rahmen der UN-Charta“. Das alles war zehn Jahre später nur noch Makulatur. Die erste Sanktionsliste der EU wurde mit der UNO nicht mehr abgestimmt und hatte auch nichts mit der Verhinderung von Massenvernichtungswaffen oder Terrorismus zu tun. Sie folgte der gleichzeitig aufgelegten US-amerikanischen Zwangsliste und den Begehrlichkeiten der neuen ukrainischen Regierung, die vom Westen eingesetzt worden war.
Am 5. März 2014 liest man im Amtsblatt der Europäischen Union die relativ schwammig formulierte Verordnung Nr. 208/2014 „über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine“. Damit war der EU-Sanktionsreigen eröffnet. Er sollte im kommenden Jahrzehnt Tausende Ukrainer, Russen und Menschen mit vielen anderen Staatsbürgerschaften, darunter auch EU-Bürger, ins Fadenkreuz nehmen. Schon im März 2014 war unter „restriktiven Maßnahmen“ das Einfrieren und Einziehen von Vermögenswerten zentraler Bestandteil dieses Vorgehens, das ohne Gerichtsbeschluss, ohne Anhörung und ohne Verteidigung einzelne Personen rechtlos machte und manchen von ihnen ihrer Lebensgrundlage beraubte.
Keine international gültige rechtliche Grundlage
Dass Sanktionen ohne Beschluss des UN-Sicherheitsrates jeder international gültigen rechtlichen Grundlage entbehren, wird in der deutschsprachigen Debatte – und darüber hinaus in der EU allgemein – tunlichst verschwiegen. Auch als der UNO-Menschenrechtsrat am 23. April 2023 die Abschaffung aller Sanktionen forderte, blieb dies im transatlantischen Raum weitgehend unbeachtet. Das damalige Abstimmungsverhalten der 47 dem Rat angehörenden Mitgliedsstaaten gibt Aufschluss darüber, welche vergleichsweise wenigen Länder die vielfach eingesetzten US- und EU-Sanktionen gutheißen.
Die „Resolution zu den negativen Auswirkungen einseitiger Zwangsmaßnahmen auf die Wahrnehmung der Menschenrechte“ wurde von Aserbaidschan und Russland – das zu diesem Zeitpunkt nicht im UN-Menschenrechtsbeirat saß – eingebracht. Von den 47 Mitgliedern stimmten 33 dafür, darunter China, Indien, Pakistan, Südafrika und Argentinien ; die 13 Gegenstimmen stammten von den USA, Großbritannien, Georgien, der Ukraine und allen im Rat vertretenen EU-Staaten. Der Globale Süden erhob also Einspruch gegen die im Frühjahr 2023 gerade in Schwung gekommenen Sanktionsmaschinen der USA und der EU, die in erster Linie gegen Russland und russisches Kapital gerichtet waren.
„Ohne Sicherheitsratsbeschluss sind Sanktionen völkerrechtswidrig“, bringt es auch der prominente Wiener Rechtsanwalt Georg Zanger auf den Punkt. (3) Sanktionen gegen einzelne Personen stellen außergerichtliche Zwangsmaßnahmen dar, die – im Falle der EU – vom Rat auf Zuruf einzelner Mitgliedsstaaten willkürlich verhängt werden. Ihre Rechtfertigung, damit eine Gefahr für die Sicherheit Europas oder von Drittstaaten abwenden zu können, entpuppt sich in aller Regel als Vorwand, mit dem politische Gegner und wirtschaftliche Konkurrenten geschwächt oder unliebsame Stimmen zum Schweigen gebracht werden sollen.
Das Seltsame an der ersten EU-Sanktionsliste vom 5. März 2014 war, dass den darauf aufscheinenden Personen keine politische Gewalt, keine Menschenrechtsverletzung und nicht einmal – wie später als Standardformulierung üblich – die Untergrabung des demokratischen Prozesses und der ukrainischen Souveränität vorgeworfen wurden. Es ging einzig um Korruption, und das auf Zuruf der neuen Machthaber in Kiew. Ihnen fiel gegen ihre politischen Kontrahenten nichts Besseres ein, als sie der Veruntreuung staatlicher Gelder zu bezichtigen. Kein Problem, möchte man meinen, da wird schon etwas dran sein. Persönliche Bereicherung gehörte im postsowjetischen Umfeld – und nicht nur dort – zur entscheidenden Motivation, in die Politik zu gehen. Es verwundert nicht, dass dies auch bei Janukowitsch und seiner Entourage so gewesen sein wird. Aber was treibt die Europäische Union, ihren Rat und die Kommission an, darauf mit einem völlig neuen Instrument, einem internationalen, alle EU-Mitgliedsstaaten verpflichtenden Sanktionsregime zu antworten ?
Es sind offenbar nicht die Beweise von Malversationen, die zu diesem Zeitpunkt – zwei Wochen nach der Vertreibung und Absetzung von Janukowitsch – noch gar nicht vorliegen konnten ; auch einen Schuldspruch eines ukrainischen Gerichts suchte man vergeblich. Brüssel nutzte schlicht die Möglichkeit, den politisch nicht kontrollierbaren und – wie sich in Vilnius im November 2013 gezeigt hatte – nicht willfährigen Präsidenten endgültig aus dem Feld zu schlagen und ihn so weit wie möglich zu schädigen.
Die offizielle Begründung für die Sanktionierung von Janukowitsch ist abenteuerlich … und im besagten Amtsblatt wiedergegeben : „Person (Janukowitsch, d. A.) ist in der Ukraine Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung zur Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland.“
Man darf sich die Augen reiben. Da wird der gewählte Präsident der Ukraine durch einen vom Westen orchestrierten politischen Umsturz aus dem Land gejagt und verfassungswidrig abgesetzt. In der Folge gibt es eine Strafanzeige wegen Veruntreuung gegen ihn durch die verfassungswidrig ins Amt gekommene neue Regierung. Und bereits die Einsetzung einer Untersuchungskommission genügt sämtlichen Verantwortlichen in Brüssel, den Mann auf eine eigens eingerichtete, erste Sanktionsliste zu setzen. Später wird sich zeigen, dass europäische Gerichte diesem willkürlichen Akt nicht folgen wollten ; gelistet blieb Janukowitsch trotzdem.
Sanktionslistung als Rache
Damit nicht genug. Bei sämtlichen 18 Personen auf dieser ersten EU-Liste lautet die Begründung wortgleich. Neben Janukowitsch scheint auch Mykola Asarow auf. Er sorgte als Ministerpräsident dafür, dass die Werchowna Rada – noch vor Janukowitsch – das „Angebot“ aus Brüssel, sich der Europäischen Union wirtschaftlich per Assoziierungsabkommen zu unterwerfen, ablehnte. Die Sanktionslistung ist dafür die Rache.
Um sicherzustellen, dass sich kein Sparbuch, keine Wohnung oder kein Unternehmen, das die Gelisteten möglicherweise in der EU besaßen, dem Zugriff Brüssels entziehen konnte, scheute man auch vor Sippenhaft nicht zurück. Mit Wiktor jun. und Oleksandr Janukowitsch traf es zeitgleich zwei Söhne des Präsidenten ; auch Asarows Sohn Oleksii kam im März 2014 auf die Sanktionsliste, ihm wurde die Einreise in die Europäische Union verwehrt und jedes – eventuell vorhandene – Vermögen entzogen. Ein Jahr später strich ihn Brüssel von der Liste, weil man in der EU-Hauptstadt feststellte, dass es nicht einmal in der Ukraine zu einem Verfahren gegen Asarows Sohn gekommen war.
Die EU-Behörden handelten offensichtlich im Übereifer und ohne Zuruf aus Kiew. In vielen anderen Fällen waren solche Zurufe einer „wenig vertrauenswürdigen ukrainischen Justiz“ üblich. Mit diesen Worten charakterisierte das liberale österreichische Wochenmagazin Profil den ukrainischen Rechtsstaat ; es waren diese Zurufe aus Kiew, über die die EU-Sanktionsmaschine anfangs heiß lief.
Zur Klarstellung : Wiktor Janukowitsch gehört zur ukrainischen Oligarchenklasse. Die Schätzungen über das Vermögen einzelner Personen aus diesem erlauchten Kreis gehen naturgemäß weit auseinander. Wer Hunderte Millionen von Dollar sein Eigen nennt, hat auch die Mittel, deren Herkunft und Verwendung zu verschleiern. In aller Regel bereicherten sich die postsowjetischen Oligarchen durch illegale Tricks und Diebstahl am Volkseigentum. Wie sonst wäre es möglich gewesen, innerhalb von zwei, drei Jahrzehnten nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion gigantische Vermögen in wenigen Händen zu bündeln ?
Wiktor Janukowitsch verstand es, die Gunst der Stunde zu nutzen. Sein Vermögen könnte sich auf 200 Millionen US-Dollar belaufen. Im Vergleich zu seinem Nachfolger Petro Poroschenko, der 2014 mit westlichem Rückenwind das höchste ukrainische Staatsamt erklomm, nehmen sich die 200 Millionen allerdings bescheiden aus. Poroschenko werden – laut Forbes-Liste – 1,8 Milliarden US-Dollar zugeschrieben. Ihm gegenüber steht der Kiewer Bürgermeister und Ex-Boxer Vitali Klitschko mit geschätzten 60 Millionen Euro als kleiner Mann da. Die führenden Politiker der postsowjetischen Ära waren (und sind) allesamt Dollar-Millionäre.
Gerichtsspruch gegen Willkür : So könnte man die Tatsache umschreiben, dass den Einsprüchen von Wiktor Janukowitsch gegen Einreiseverbot und Vermögensentzug in der EU, also gegen die unmittelbaren Folgen seiner Sanktionierung, vom Gericht stattgegeben wurde. Und es war nicht irgendein kleines Bezirksgericht, das die Strafmaßnahmen der EU annullierte, sondern das Gericht der Europäischen Union (EuG); (4) und es war nicht ein einziges Mal, dass es dies tat, sondern mehrmals. Am 11. Juli 2019 – gut Ding braucht Weile – hob das Gericht die gegen Janukowitsch und seinen Sohn Olexandr verhängten Sanktionen auf. Die Richter begründeten dies damit, dass für einen solch tiefgreifenden Eingriff in die Bewegungsfreiheit und die Eigentumsverhältnisse der beiden Personen keine unabhängigen Beweise – außer ein paar Unterlagen aus Kiew – vorlägen ; und im Übrigen bemängelten sie den unzureichenden Rechtsschutz, dem Janukowitsch ausgesetzt worden war.
Willkür schlägt Justiz
Im Jargon der Straße würde man das eine Vollklatsche nennen. Der EuG-Spruch kann als letzter Hilfeschrei – in diesem Fall der höchsten europäischen Richter – vor der Willkür interpretiert werden. Genützt hat er freilich nichts. Denn zwischenzeitlich hatte Brüssel im März 2019 die Sanktionen routinemäßig um ein weiteres halbes Jahr verlängert ; diese „neue“ Sanktionsliste wurde ja nicht juristisch beeinsprucht und konnte aus Zeitgründen gar nicht beeinsprucht werden. Willkür schlägt also doch die Justiz.
Janukowitsch ließ jedoch nicht locker und ging erneut rechtlich gegen seine de facto Enteignung in der EU vor. Ende März 2022 wiederholte sich die Justiz-Polit-Posse. Wiederum hob das Gericht der Europäischen Union den Beschluss zur Vermögenssperre, der mit der Sanktion verbunden war, auf. Eingebracht hatte Janukowitsch die Beschwerde 2020, der Schiedsspruch fiel 2022 ; mittlerweile war die Sanktionsliste freilich aktualisiert worden. Damit war die Essenz des Richterspruchs hinfällig, Janukowitschs Vermögen blieb eingefroren.
Neben Janukowitsch und Asarow landeten auf der ersten EU-Sanktionsliste noch eine Reihe weiterer ukrainischer Politiker, die den von Brüssel gewünschten Westkurs der Ukraine störten. Dazu gehörten Innenminister Witalij Zakharschenko sowie sein Stellvertreter Wiktor Ratushniak, Generalstaatsanwalt Wiktor Pshonka, Präsidentenberater Andreij Portnov, Justizministerin Olena Lukasch, Bildungsminister Dmitro Tabachnyk und Gesundheitsministerin Raisa Bohatyriova. Mit anderen Worten : Brüssel entledigte sich per Sanktionsbeschluss der gesamten Führungsriege, die aus den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen der Jahre 2010 und 2012 hervorgegangen war. (...)
Von der Ukraine lernen. So könnte man den Umgang der Brüsseler Spitzen – gemeint sind die politischen rund um EU-Rat und EU-Kommission – mit oppositionellen Stimmen beschreiben. Gegner des anti-russischen Furors, der spätestens seit 2014 die Zentralen führender Parteien und Medien durchströmt, werden mit immer härteren Mitteln bekämpft. (…)
Deutsche Staatsbürger von Brüssel geächtet
Mit dem Beschluss der GASP (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union) vom 15. Mai 2025 geht Brüssel in den Kampfmodus gegen die „falsche Erzählung“ über. Das entsprechende 17. Sanktionspaket nimmt erstmals gezielt Journalisten und Influencer an der EU-europäischen Heimatfront ins Visier. Die von Außenkommissarin Kaja Kallas unterzeichneten „Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands“ listen neben drei deutschen Journalisten (…) vor allem russische Staatsbürger auf, die teilweise seit Jahrzehnten in der EU leben und sich hier politisch für Russland ins Zeug gelegt haben. (...)
In politischer Hinsicht zielt das 17. Sanktionspaket fast ausschließlich auf Medienvertreter und Journalisten, die sich die russische Sicht auf den Ukraine-Krieg zu eigen gemacht haben und diese in der Europäischen Union verbreiten. Nicht mehr das russische Kapital in Form von Oligarchen wird bekämpft, sondern Menschen mit der „falschen“ Überzeugung, mit der „falschen“ Erzählung werden geächtet. Dass dies kein Widerspruch sein muss und man mit dieser „falschen“ Erzählung auch Geld verdienen kann, versteht sich in einem kapitalistischen System, das beiderseits der Frontlinie in leicht unterschiedlicher Ausprägung existiert, von selbst.
Von den 21 gelisteten Personen im 17. Paket sind 20 dem Medienbereich zuzurechnen. Die Mehrheit von ihnen – nämlich elf – besitzt keine russische Staatsangehörigkeit. Erstmals geht die Europäische Union in größerer Zahl gezielt gegen Menschen außerhalb Russlands vor, die sich dem westlichen Narrativ verweigern und – mutmaßlich wegen ihrer medialen Reichweite – als gefährlich eingeschätzt werden. Auf der schwarzen Liste stehen unter anderem drei deutsche, [Anmerkung Red.: Alina Lipp, Thomas Röper, Hüseyin Dogru] zwei moldawische Staatsbürger sowie zwei Afrikaner. (…)
Zugriff auf Schweizer Bürger: Der Fall Jacques Baud
Ein halbes Jahr nach Nathalie Yamb, am 15. Dezember 2025, kam Jacques Baud als zweiter Schweizer Staatsbürger auf die EU-Sanktionsliste. Nathalie Yamb und Jacques Baud begriffen schnell, dass sie zum Opfer extraterritorialer Sanktionen der Europäischen Union geworden waren. Damit maßt sich Brüssel an, eigenen Verordnungen überall in der Welt Gültigkeit verschaffen zu wollen. Man kann dies als postkoloniale Form eines neuen Kolonialismus bezeichnen. Nicht-EU-Bürgern werden per EU-Erlass ihre Rechte genommen, wenn sie den Regeln des Sanktionsregimes widersprechen oder diese nicht einhalten. Und das geht, wie bereits mehrfach betont, ohne Anhörung, Verteidigungsmöglichkeit oder Richterspruch vonstatten. (…)
Anders als Röper, Lipp und Moreau kann man Baud allerdings keine Kreml-freundliche Grundhaltung unterstellen. Warum er dennoch in der Europäischen Union zur Unperson erklärt wurde, scheint einzig der anti-russischen Einstellung des außenpolitischen EU-Personals geschuldet, das keine Analyse der Verhältnisse duldet, die die EU-Politik konterkariert. (…) Jacques Baud lebt seit Jahren in Brüssel, sitzt mit seiner Listung nun in der belgischen Hauptstadt fest, hat keinen Zugriff auf sein Vermögen und – was noch absurder ist – darf nicht einmal in seine Schweizer Heimat reisen. (...)
Die Sanktion als selektives Kriegsrecht
Auch über zehn Jahre, nachdem die Europäische Union mit ihrem Sanktionsregime gegen Russland, russische Unternehmen und russische Menschen (sowie missliebige Ukrainer) begann, löst dies hierzulande keine breite politische oder juristische Debatte aus. Sogar als Brüssel ab 2022 und verstärkt mit dem 17. EU-Sanktionspaket 2025 EU-Bürger ohne Verfahren rechtlos stellt, herrscht weitgehendes Schweigen in der Öffentlichkeit. Die politischen Vertreter aller Mitgliedsländer stimmen regelmäßig dem Entzug von Grundrechten zu, die die Betroffenen in EU-Europa zu Unpersonen machen. Im Fall von Bürgern aus einem Mitgliedsstaat bedeutet dies ihre vollkommene Blockierung – sowohl hinsichtlich ihres Zugriffs auf Vermögen, ihrer Mobilität, ihrer Arbeitsmöglichkeiten und ihres gesellschaftlichen Lebens.
Es ist unverständlich und nicht nachvollziehbar, warum sich in keinem der EU-Mitgliedsstaaten hörbarer Protest gegen derlei Zwangsmaßnahmen erhebt, zumal diese mittels willkürlicher Dekrete des EU-Rats erlassen werden. Der EU-Rat setzt sich aus den exekutiven Organen, also den Regierungsvertretern der 27 Mitgliedsstaaten, zusammen, die von ihren Parlamenten (und damit den Stimmbürgern) nicht gewählt wurden, um auf supranationaler EU-Ebene legislative Funktionen auszuüben. Dieses eklatante Demokratiedefizit der gesamten Brüsseler Struktur ist bekannt und vielfach kritisiert worden, allerdings ohne Folgen. Auf der legislativen Seite verfügt das EU-Parlament auch Jahrzehnte nach seiner Einführung über kein Initiativrecht, also kein Recht, Gesetze einzubringen. Von ihm geht keine Gewalt aus, es ist auf das sogenannte Mitentscheidungsverfahren beschränkt.
Die Erstellung der antirussischen Sanktionsliste erfolgt – ohne dass dies offengelegt oder transparent gemacht wird – auf Zuruf, sei es aus einzelnen Staatskanzleien oder Medienkonzernen, in der Realität durch ein Zusammenspiel der beiden Akteure. Und sie ist, wie wir weiter oben gesehen haben, nicht auf die Russland-Frage beschränkt, sondern kommt im Einzelfall auch zur Anwendung, wenn zum Beispiel Berlin einen propalästinensischen Journalisten oder Paris eine antikolonialistische Politikerin loswerden will.
Kritiker loswerden
„Loswerden“ ist der geeignete Begriff, um die Folgen einer Sanktionierung zu beschreiben. Denn die Person, die der Zwangsmaßnahme ausgesetzt wird, ist auf EU-europäischem Boden nicht mehr handlungsfähig. Aus herrschaftlicher Perspektive ist man sie dadurch losgeworden : Bei ausländischen Staatsbürgern, indem sie die EU nicht mehr betreten dürfen und all ihre Vermögen eingefroren werden ; und bei EU-Bürgern, indem sie festgesetzt, immobilisiert und de facto enteignet werden. Die Sanktionspolitik hebelt die Kernbestandteile von Grundrechten aus, wie sie in allen EU-Ländern existieren. Sie funktioniert ohne Gerichtsbeschluss und ohne Anhörung und Verteidigung.

Würde die Europäische Union eine gesetzeskonforme Politik gegen Menschen betreiben, die ihrer Meinung nach den „russischen Angriffskrieg“ unterstützen und damit „die Union destabilisieren“ – wie es tausendfach in den zuständigen Amtsblättern geschrieben steht – so müsste gegen die Person, der dies vorgeworfen wird, Anklage erhoben werden. Dies kann zum Beispiel aufgrund eines – allerdings strittigen – Gesetzes geschehen, das (wie in Deutschland der § 140 StGB) die „Billigung eines Angriffskrieges“ unter Strafe stellt. In einem rechtsstaatlichen Verfahren könnte die angeklagte Person versuchen, den Vorwurf zu widerlegen, ein Verteidiger würde entlastendes Material sammeln und es würde dauern, bis der Prozess zu einem Ergebnis kommt. Im Fall eines rechtskräftigen Schuldspruchs mit Haftstrafe würde die verurteilte Person Wochen später diese antreten und – geschätzt – nach eineinhalb Jahren das Gefängnis wieder verlassen können. Ihr Vermögen wäre nicht konfisziert, sie hätte ohne Probleme einen Anwalt bezahlen können und wäre gesellschaftlich nicht „ausgelistet“.
Ganz anders das Sanktionsregime der Brüsseler Union : ein Beschluss, ohne Transparenz im EU-Rat gefasst … und der sanktionierte Mensch wird zur Unperson : Konto gesperrt, Pass eingezogen und es ist ihm bei Strafe verboten, Hilfe von außen anzunehmen. Historisch erinnert das an mittelalterliche Ächtung und Verbannung.
In die Zukunft gesehen, macht sich gerade ein gerichtsloses Rechtssystem breit. Es hat Bestandteile eines Kriegsrechts, das Behörden ohne gerichtliche Verfahren Macht überträgt. Im traditionellen Kriegsrecht betrifft dies immer die gesamte Gesellschaft ; das EU-Sanktionsregime selektiert einzelne – ihm missliebige – Personen aus dieser Gesellschaft heraus und stellt sie rechtlos. (…) Mit den Zwangsmaßahmen der Sanktionspolitik eskaliert Brüssel den Kampf gegen alle, die dem herrschenden Narrativ erfolgreich widersprechen und/oder russische Interessen – vermeintlich oder tatsächlich – vertreten. Die Praxis, dass dies ohne rechtliche Grundlage erfolgt, müsste Juristen in allen EU-Ländern aufschreien lassen. Ihr Schweigen ist ohrenbetäubend.
Hannes Hofbauer: Aller Rechte beraubt. Mit außergerichtlichen EU-Sanktionen zum autoritären Staat, Promedia, 224 Seiten, 22 Euro
Über den Autor: Hannes Hofbauer, Jahrgang 1955, Studium der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Publizist und Verleger. Zuletzt erschienen unter anderem: „Feindbild Russland. Geschichte einer Dämonisierung“ (2016), „Zensur. Publikationsverbote im Spiegel der Geschichte“ (2022, Auszüge hier) sowie „Im Wirtschaftskrieg. Die Sanktionspolitik des Westens und ihre Folgen. Das Beispiel Russland“ (2024, Auszüge hier).
Titelfoto: Der von der EU sanktionierte Schweizer Autor Jacques Baud | Bild: picture alliance / MAXPPP / Grégory Yetchmeniza
Anmerkungen
(1) Robert Harris, Dictator. München 2015, S. 486
(2) Vgl. dazu : Hannes Hofbauer, Im Wirtschaftskrieg. Die Sanktionspolitik des Westens und ihre Folgen. Das Beispiel Russland. Wien 2024
(3) Gespräch mit Georg Zanger am 11. November 2025
(4) Das Gericht der Europäischen Union (EuG) fungiert als Vorinstanz des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Beide zusammen bilden den Gerichtshof der Europäischen Union.
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